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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Kin<strong>der</strong>n<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige Kin<strong>der</strong> sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind<br />

gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem<br />

Säugling o<strong>der</strong> Kleinkind ist nicht <strong>der</strong> natürliche, altersbedingte <strong>Pflege</strong>aufwand son<strong>der</strong>n nur<br />

<strong>der</strong> darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> zusätzliche<br />

Hilfebedarf zu berücksichtigen, <strong>der</strong> sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen<br />

Erkrankung o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung, einer intensivmedizinischen Behandlung o<strong>der</strong> einer<br />

Operation im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität ergibt und u. a.<br />

in häufigen Mahlzeiten o<strong>der</strong> zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen<br />

kann. Im ersten Lebensjahr liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die<br />

Feststellung bedarf einer beson<strong>der</strong>en Begründung.<br />

Hinsichtlich des Zeitbedarfs <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung bei kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten<br />

Kin<strong>der</strong>n wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen.<br />

4. Beson<strong>der</strong>heiten bei vollstationärer <strong>Pflege</strong><br />

Auch bei Versicherten, die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> beantragt haben, sind die<br />

Kriterien nach Ziffer 2 Abs. 2 bis 4 Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit.<br />

Ist <strong>der</strong>en Wohnung jedoch bereits aufgelöst, ist Maßstab für die Bemessung des zeitlichen<br />

Mindestaufwandes in den einzelnen <strong>Pflege</strong>stufen eine durchschnittliche häusliche<br />

Wohnsituation, die <strong>der</strong> Gutachter aufgrund seiner Erfahrungen im ambulanten Bereich<br />

bewertet.<br />

Eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation beinhaltet die Lage <strong>der</strong> Wohnung (1. Etage,<br />

kein Aufzug, nicht ebenerdig erreichbar), die Anzahl <strong>der</strong> Räume je Wohnung (vier), die<br />

Personen je Haushalt (Zwei-Personen-Haushalt) und die Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung (keine<br />

behin<strong>der</strong>tengerechte Ausstattung, Zentralheizung, Standard-Küche/Kochnische mit Elektroherd<br />

bzw. Gasherd, Standard-WC, Bad, Waschmaschine).<br />

5. Beson<strong>der</strong>heiten bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen<br />

Für den Leistungsanspruch ist Voraussetzung, dass mindestens erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(<strong>Pflege</strong>stufe I) vorliegt. Unabhängig davon wird in dem Gutachten zur Feststellung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit gemäß SGB XI die entsprechende <strong>Pflege</strong>stufe ausgewiesen, da<br />

neben <strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI in Zeiten <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (z. B. Wochenende,<br />

Ferien) ein weiter gehen<strong>der</strong> Leistungsanspruch in Abhängigkeit von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

besteht.<br />

Seite 4 zu § 15 SGB XI

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