AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird auch der zeitliche Aufwand für die erforderlichen verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung, Einmalkatheterisierung), unabhängig von der leistungsrechtlichen Zuordnung, berücksichtigt (vgl. Ziffer 4 und 5 zu § 14 SGB XI). Diese Regelung gilt ab dem 01.04.2007. Näheres ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen. (2) Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit: Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität vor. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. (3) Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit: Schwerpflegebedürftigkeit liegt bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität vor. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. (4) Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit: Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr). Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Hinsichtlich der Definition "Rund-um-die-Uhr" sowie der Feststellung des Hilfebedarfs bei nächtlicher Sedierung wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen. Seite 3 zu § 15 SGB XI

3. Besonderheiten bei Kindern Pflegebedürftige Kinder sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf zu berücksichtigen, der sich z. B. als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung, einer intensivmedizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit nur ausnahmsweise vor; die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung. Hinsichtlich des Zeitbedarfs der hauswirtschaftlichen Versorgung bei kranken oder behinderten Kindern wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen. 4. Besonderheiten bei vollstationärer Pflege Auch bei Versicherten, die Leistungen der vollstationären Pflege beantragt haben, sind die Kriterien nach Ziffer 2 Abs. 2 bis 4 Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Ist deren Wohnung jedoch bereits aufgelöst, ist Maßstab für die Bemessung des zeitlichen Mindestaufwandes in den einzelnen Pflegestufen eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation, die der Gutachter aufgrund seiner Erfahrungen im ambulanten Bereich bewertet. Eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation beinhaltet die Lage der Wohnung (1. Etage, kein Aufzug, nicht ebenerdig erreichbar), die Anzahl der Räume je Wohnung (vier), die Personen je Haushalt (Zwei-Personen-Haushalt) und die Ausstattung der Wohnung (keine behindertengerechte Ausstattung, Zentralheizung, Standard-Küche/Kochnische mit Elektroherd bzw. Gasherd, Standard-WC, Bad, Waschmaschine). 5. Besonderheiten bei der Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Für den Leistungsanspruch ist Voraussetzung, dass mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) vorliegt. Unabhängig davon wird in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI die entsprechende Pflegestufe ausgewiesen, da neben der Leistung nach § 43a SGB XI in Zeiten der häuslichen Pflege (z. B. Wochenende, Ferien) ein weiter gehender Leistungsanspruch in Abhängigkeit von der Pflegestufe besteht. Seite 4 zu § 15 SGB XI

Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird auch <strong>der</strong> zeitliche Aufwand für die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen (z. B. An-<br />

und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2, oro/tracheale Sekretabsaugung,<br />

Einmalkatheterisierung), unabhängig von <strong>der</strong> leistungsrechtlichen Zuordnung,<br />

berücksichtigt (vgl. Ziffer 4 und 5 zu § 14 SGB XI). Diese Regelung gilt ab dem<br />

01.04.2007. Näheres ist den Begutachtungs-Richtlinien zu entnehmen.<br />

(2) <strong>Pflege</strong>stufe I - Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit:<br />

Erhebliche <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit liegt bei einem mindestens einmal täglich erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem o<strong>der</strong> mehreren Bereichen <strong>der</strong><br />

Körperpflege, Ernährung o<strong>der</strong> Mobilität vor. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe<br />

bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45<br />

Minuten entfallen müssen.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>stufe II - Schwerpflegebedürftigkeit:<br />

Schwerpflegebedürftigkeit liegt bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />

Tageszeiten erfor<strong>der</strong>lichen Hilfebedarf bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität<br />

vor. Zusätzlich muss mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfe bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt werden.<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens<br />

zwei Stunden entfallen müssen.<br />

(4) <strong>Pflege</strong>stufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit:<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf so groß ist, dass <strong>der</strong> konkrete<br />

Hilfebedarf je<strong>der</strong>zeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr).<br />

Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Lebenspartner, Nachbar o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für alle für die Versorgung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach Art und Schwere seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt<br />

mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens<br />

vier Stunden entfallen müssen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Definition "Rund-um-die-Uhr" sowie <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs bei<br />

nächtlicher Sedierung wird auf die Begutachtungs-Richtlinien verwiesen.<br />

Seite 3 zu § 15 SGB XI

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