AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Stufen der Pflegebedürftigkeit § 15 SGB XI (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind. (2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. (3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen, 2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen, 3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen. Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Seite 1 zu § 15 SGB XI

1. Allgemeines (1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI bestimmt sich danach, ob und ggf. in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige einzustufen ist (zu dem Leistungsanspruch von Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe erfüllen, vgl. § 45a Abs. 1 SGB XI). Kranke und behinderte Menschen, die - voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Hilfe bedürfen (Ausnahme: Die zu erwartende Lebensspanne beträgt voraussichtlich weniger als sechs Monate) oder - einen geringeren Hilfebedarf haben als in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI verlangt, oder - der Hilfe für andere Verrichtungen als in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgelistet bedürfen, sind nicht leistungsberechtigt nach den §§ 36 bis 44 SGB XI; ggf. kann aber ein Leistungsanspruch gegenüber der Sozialhilfe bestehen (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI). (2) Eine Höherstufung in eine andere Pflegestufe ist nur dann möglich, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer, d. h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate – gerechnet ab Eintritt des erhöhten Pflegebedarfs der höheren Pflegestufe – besteht (§ 48 SGB X gilt – vgl. Ziffer 2.2 zu § 33 SGB XI). (3) Ist ein Pflegebedürftiger nach Zuordnung in die Pflegestufe II oder III in eine geringere Pflegestufe einzustufen, weil beispielsweise die Pflegebedürftigkeit durch eine Leistung zur Rehabilitation gemindert werden konnte, sind die Leistungen nach den §§ 36 bis 44 SGB XI für die Zukunft zu vermindern (zu dem ggf. bestehenden Anspruch vollstationärer Pflegeeinrichtungen auf Zahlung eines einmaligen Bonusbetrages für erfolgreiche aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen vgl. § 87a Abs. 4 SGB XI). Fällt die Pflegebedürftigkeit weg bzw. sinkt sie unter die Pflegestufe I, ist die Leistungszusage für die Zukunft aufzuheben (§ 48 SGB X gilt). 2. Pflegestufen (1) Kriterien für die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen sind neben den in § 14 SGB XI genannten Voraussetzungen die Häufigkeit des Hilfebedarfs, ein zeitlicher Mindestaufwand sowie die Zuordnung der Verrichtungen im Tagesablauf. Geringfügiger, nicht regelmäßiger oder nur kurzzeitig anfallender Hilfebedarf führt nicht zur Anerkennung einer Pflegestufe. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht. Die Festlegung des zeitlichen Mindestpflegeaufwandes in den einzelnen Pflegestufen bedeutet keine Vorgabe für die personelle Besetzung von ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (einschl. Kurzzeitpflegeeinrichtungen) und lässt keine Rückschlüsse hierauf zu. Seite 2 zu § 15 SGB XI

Stufen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 15 SGB XI<br />

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen<br />

(§ 14) einer <strong>der</strong> folgenden drei <strong>Pflege</strong>stufen zuzuordnen:<br />

1. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I (erheblich <strong>Pflege</strong>bedürftige) sind Personen, die bei<br />

<strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen<br />

aus einem o<strong>der</strong> mehreren Bereichen mindestens einmal täglich <strong>der</strong> Hilfe bedürfen<br />

und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigen.<br />

2. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei<br />

<strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität mindestens dreimal täglich zu<br />

verschiedenen Tageszeiten <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche<br />

Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

3. <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die<br />

bei <strong>der</strong> Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität täglich rund um die Uhr, auch<br />

nachts, <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllt sind.<br />

(2) Bei Kin<strong>der</strong>n ist für die Zuordnung <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden<br />

gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e nicht als <strong>Pflege</strong>kraft<br />

ausgebildete <strong>Pflege</strong>person für die erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

1. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mehr als 45 Minuten entfallen,<br />

2. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die<br />

Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,<br />

3. in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die<br />

Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erfor<strong>der</strong>liche verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen sind Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege,<br />

bei denen <strong>der</strong> behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer<br />

Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist o<strong>der</strong> mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem<br />

unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.<br />

Seite 1 zu § 15 SGB XI

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