AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Die Aufnahme der Nahrung Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in jeder Form (fest, breiig, flüssig) wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Ernährungssonde einschließlich der Pflege der Sonde und die Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte (z. B. behindertengerechtes Geschirr oder Essbesteck), um Nahrung zum Mund zu führen. Notwendige Aufforderungen zur vollständigen Aufnahme der Nahrung in fester, breiiger und flüssiger Form (Essen und Trinken) werden beim Hilfebedarf berücksichtigt, wenn der Antragsteller aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit dazu nicht in der Lage ist (z. B. bei mukoviszidosekranken Kindern abhängig vom Lebensalter oder bei geronto-psychiatrisch veränderten Menschen). Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Nahrung z. B. das Wechseln der Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem tracheotomierten Patienten zur Ermöglichung des Schluckens oder vor oder während dieser Verrichtung eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Im Gegensatz dazu ist das Legen einer Dauerernährungssonde keine solche Maßnahme, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen werden muss. (4) Mobilität Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen Dies umfasst neben der Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhang mit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Demgegenüber wird ein Verlassen des Bettes z. B. zum Aufsuchen der Toilette bzw. des Toilettenstuhls unter der Verrichtung "Stehen" (im Sinne von Transfer) berücksichtigt. Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, der den Zweck hat, in ein Bett hineinzugelangen, und der mit der Einnahme einer liegenden (zum Ruhen oder Schlafen geeigneten) Position im Bett endet. Alle notwendigen Hilfestellungen, die der Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorganges dienen, werden als Hilfebedarf berücksichtigt. Die Häufigkeit richtet sich nach den individuellen Ruhe- und Schlafbedürfnissen. Auch wird berücksichtigt, wenn die liegende Position im Bett bewusst oder unbewusst verlassen worden ist und erneut eingenommen werden muss, dies aber ohne fremde Hilfe nicht möglich ist (z. B. demenziell erkrankte oder orientierungslose Menschen, die nachts ihr Bett verlassen, kleine Kinder die sich im Bett aufgerichtet haben und sich am Gittergestell festhalten). Ein Hilfebedarf wird nicht berücksichtigt, wenn der Antragsteller im Bett liegt, aber wach ist und die Pflegeperson auf Rufen, Weinen oder Jammern ans Bett tritt, um den Antragsteller zu beruhigen, und sie so lange bei ihm bleibt, bis er wieder eingeschlafen ist. Seite 7 zu § 14 SGB XI

Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Aufstehen und Zu-Bett-Gehen z. B. Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder bei Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf notwendig sind, handelt es sich um verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Umlagern Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit und Zeit wird als Bestandteil der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität betrachtet und entsprechend berücksichtigt, obwohl das Umlagern keine eigene Verrichtung nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist. Dabei wird so verfahren, dass der notwendige Hilfebedarf unabhängig davon, ob das Umlagern solitär oder im Zusammenhang mit den Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität durchgeführt wird, der Verrichtung "Aufstehen/Zu- Bett-Gehen" zugeordnet wird. Das An- und Auskleiden Bei der Verrichtung Ankleiden wird das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung als ein Vorgang gewertet. Bei der Verrichtung Auskleiden wird das Ausziehen von Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang gewertet. Das An- und Auskleiden beinhaltet neben den notwendigen Handgriffen, z. B. Öffnen und Schließen von Verschlüssen, Auf- und Zuknöpfen, Aus- und Anziehen von Schuhen, die Auswahl der Kleidungsstücke (Jahreszeit, Witterung), deren Entnahme aus ihrem normalen Aufbewahrungsort wie Kommoden und Schränken. Hierzu zählt auch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse 1. Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als auch des Unterkörpers vor und werden gesondert berücksichtigt. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden z. B. das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Dieser Hilfebedarf wird auch dann im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden gewertet, wenn die Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsklasse 2 – wie pflegefachlich geboten – unmittelbar vor dem Aufstehen angezogen werden. Das Gehen Das Gehen, Stehen und Treppensteigen innerhalb der Wohnung wird nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen gewertet. Das Gehen beschränkt sich nicht allein auf die körperliche Fähigkeit zur eigenständigen Fortbewegung. Vielmehr umfasst es auch die Fähigkeit zum Vernunft geleiteten zielgerichteten Gehen (z. B. bei desorientierten Personen). Demgegenüber wird die Beaufsichtigung beim Gehen allein zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung – ohne dass ein Bezug zu einer Verrichtung besteht – nicht beim Hilfebedarf berücksichtigt. Der Hilfebedarf beim Gehen kann auch aus einer sitzenden Position heraus beginnen oder in dieser enden. Seite 8 zu § 14 SGB XI

Die Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung<br />

Zur Nahrungszufuhr gehören die Nahrungsaufnahme in je<strong>der</strong> Form (fest, breiig, flüssig)<br />

wie auch die Verabreichung von Sondennahrung mittels Ernährungssonde einschließlich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Sonde und die Verwendung von Besteck o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er geeigneter Geräte<br />

(z. B. behin<strong>der</strong>tengerechtes Geschirr o<strong>der</strong> Essbesteck), um Nahrung zum Mund zu führen.<br />

Notwendige Auffor<strong>der</strong>ungen zur vollständigen Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung in fester, breiiger<br />

und flüssiger Form (Essen und Trinken) werden beim Hilfebedarf berücksichtigt, wenn<br />

<strong>der</strong> Antragsteller aufgrund fehlen<strong>der</strong> Einsichtsfähigkeit dazu nicht in <strong>der</strong> Lage ist (z. B. bei<br />

mukoviszidosekranken Kin<strong>der</strong>n abhängig vom Lebensalter o<strong>der</strong> bei geronto-psychiatrisch<br />

verän<strong>der</strong>ten Menschen). Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung z. B. das Wechseln <strong>der</strong> Sprechkanüle gegen eine<br />

Dauerkanüle bei einem tracheotomierten Patienten zur Ermöglichung des Schluckens o<strong>der</strong><br />

vor o<strong>der</strong> während dieser Verrichtung eine oro/tracheale Sekretabsaugung notwendig<br />

ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme.<br />

Im Gegensatz dazu ist das Legen einer Dauerernährungssonde keine solche Maßnahme,<br />

weil sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in einem<br />

unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen<br />

werden muss.<br />

(4) Mobilität<br />

Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen<br />

Dies umfasst neben <strong>der</strong> Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhang<br />

mit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.<br />

Demgegenüber wird ein Verlassen des Bettes z. B. zum Aufsuchen <strong>der</strong> Toilette bzw.<br />

des Toilettenstuhls unter <strong>der</strong> Verrichtung "Stehen" (im Sinne von Transfer) berücksichtigt.<br />

Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, <strong>der</strong> den Zweck hat,<br />

in ein Bett hineinzugelangen, und <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Einnahme einer liegenden (zum Ruhen o<strong>der</strong><br />

Schlafen geeigneten) Position im Bett endet. Alle notwendigen Hilfestellungen, die <strong>der</strong><br />

Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorganges dienen, werden als Hilfebedarf<br />

berücksichtigt. Die Häufigkeit richtet sich nach den individuellen Ruhe- und Schlafbedürfnissen.<br />

Auch wird berücksichtigt, wenn die liegende Position im Bett bewusst o<strong>der</strong> unbewusst verlassen<br />

worden ist und erneut eingenommen werden muss, dies aber ohne fremde Hilfe<br />

nicht möglich ist (z. B. demenziell erkrankte o<strong>der</strong> orientierungslose Menschen, die nachts<br />

ihr Bett verlassen, kleine Kin<strong>der</strong> die sich im Bett aufgerichtet haben und sich am Gittergestell<br />

festhalten).<br />

Ein Hilfebedarf wird nicht berücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Antragsteller im Bett liegt, aber wach ist<br />

und die <strong>Pflege</strong>person auf Rufen, Weinen o<strong>der</strong> Jammern ans Bett tritt, um den Antragsteller<br />

zu beruhigen, und sie so lange bei ihm bleibt, bis er wie<strong>der</strong> eingeschlafen ist.<br />

Seite 7 zu § 14 SGB XI

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