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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Das Rasieren<br />

Das Rasieren (auch eines Damenbartes) beinhaltet wahlweise die Trocken- o<strong>der</strong> Nassrasur<br />

und <strong>der</strong>en sichere Durchführung.<br />

Die Darm- und Blasenentleerung<br />

Hierzu gehören die Kontrolle des Wasserlassens und Stuhlganges, Reinigung und Versorgung<br />

von künstlich geschaffenen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter).<br />

Die notwendigen Handgriffe bei diesem Hygienevorgang, das Richten <strong>der</strong> Kleidung vor<br />

und nach <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Toilette, die Intimhygiene, wie das Säubern nach dem Wasserlassen<br />

und Stuhlgang, werden berücksichtigt, ebenso das Entleeren und Säubern eines<br />

Toilettenstuhls bzw. Stechbeckens o<strong>der</strong> das Entleeren/Wechseln eines Urinbeutels.<br />

Auch das An-/Ablegen und Wechseln von Inkontinenzprodukten wird berücksichtigt. Fehlhandlungen<br />

des zu <strong>Pflege</strong>nden, z. B. Verunreinigungen mit Exkrementen (Kotschmieren)<br />

werden berücksichtigt. In diesem Fall kann auch ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf<br />

beim Waschen und Kleiden anfallen. Darüber hinausgehen<strong>der</strong> Säuberungsbedarf<br />

des Umfeldes (z. B. Boden, Wand, Wechseln <strong>der</strong> Bettwäsche) wird <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung zugeordnet. Unter diesen Verrichtungen wird die evtl. eingeschränkte<br />

Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen <strong>der</strong> Toilette nicht berücksichtigt. Kann <strong>der</strong><br />

Antragsteller die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, wird dies unter "Gehen" im<br />

Bereich <strong>der</strong> Mobilität festgestellt. Wenn in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

bei <strong>der</strong> Darm- und Blasenentleerung z. B. die Verabreichung eines Klistiers,<br />

eines Einlaufs o<strong>der</strong> die Einmalkatheterisierung notwendig ist, handelt es sich um eine verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahme. Im Gegensatz dazu ist die<br />

Laxantiengabe o<strong>der</strong> das Legen eines Blasendauerkatheters keine solche Maßnahme, weil<br />

sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen nicht objektiv notwendig in unmittelbarem zeitlichen<br />

und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommen werden<br />

muss.<br />

(3) Ernährung<br />

Das mundgerechte Zubereiten <strong>der</strong> Nahrung<br />

Zur "mundgerechten" Zubereitung <strong>der</strong> Nahrung gehört allein die letzte Maßnahme vor <strong>der</strong><br />

Nahrungsaufnahme, z. B. das Zerkleinern in mundgerechte Bissen, das Heraustrennen<br />

von Knochen und Gräten, das Einweichen harter Nahrung bei Kau- und Schluckbeschwerden<br />

und das Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße. Erfasst werden nur solche<br />

Maßnahmen die dazu dienen, die bereits zubereitete Nahrung so aufzubereiten, dass eine<br />

abschließende Aufnahme durch den Antragsteller erfolgen kann. Hierzu zählen nicht das<br />

Kochen o<strong>der</strong> das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten, einschließlich des<br />

anhand <strong>der</strong> Diätvorschriften vorzunehmenden Bemessens und Zuteilens <strong>der</strong> zubereiteten<br />

Nahrung bzw. einzelner Nahrungsbestandteile werden nicht hier, son<strong>der</strong>n unter <strong>der</strong> Verrichtung<br />

"Kochen" berücksichtigt. Die regelmäßige Insulingabe, die Blutzuckermessungen<br />

sowie grundsätzlich auch die Gabe von Medikamenten sind keine verrichtungsbezogenen<br />

krankheitsspezifischen <strong>Pflege</strong>maßnahmen, da sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen<br />

nicht objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang<br />

mit dieser Verrichtung vorgenommen werden müssen.<br />

Seite 6 zu § 14 SGB XI

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