23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4. Umfang des Hilfebedarfs<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und Maßnahmen <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />

(§ 37 SGB V) können mit Ausnahme <strong>der</strong> verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen<br />

<strong>Pflege</strong>maßnahmen bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden.<br />

Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen kommen nur<br />

solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig<br />

und auf Dauer<br />

- untrennbarer Bestandteil <strong>der</strong> Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<br />

<strong>der</strong> Grundpflege sind o<strong>der</strong><br />

- objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit<br />

diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.<br />

Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische <strong>Pflege</strong>maßnahmen stellen für sich allein gesehen<br />

keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und werden deshalb nur dann berücksichtigt,<br />

wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen <strong>der</strong> Grundpflege<br />

nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind.<br />

An<strong>der</strong>e Bedarfsbereiche – z. B. Leistungen zur Durchführung <strong>der</strong> beruflichen und sozialen<br />

(gesellschaftlichen) Einglie<strong>der</strong>ung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommunikation – und nicht regelmäßig erfor<strong>der</strong>liche Verrichtungen<br />

<strong>der</strong> Körperpflege finden keine Berücksichtigung.<br />

5. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens<br />

(1) Grundlage für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten<br />

gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des<br />

täglichen Lebens; dies gilt gleichermaßen für körperlich und psychisch kranke sowie körperlich<br />

und geistig behin<strong>der</strong>te Menschen. Als <strong>der</strong>artige Verrichtungen gelten solche, die<br />

notwendig sind, um <strong>der</strong> individuellen Lebenssituation Rechnung zu tragen und <strong>der</strong>en Bestand<br />

zu sichern. Hierbei ist es unbeachtlich, wo <strong>der</strong> Hilfebedarf für die Verrichtungen gedeckt<br />

wird.<br />

(2) Körperpflege<br />

Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil <strong>der</strong> Körperpflege. Das<br />

Schminken wird nicht als Gesichtspflege gewertet. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen.<br />

Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens o<strong>der</strong> Badens. Alleiniges Haarewaschen<br />

wird <strong>der</strong> Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen<br />

pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische<br />

bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auch<br />

die Haartrocknung.<br />

Seite 4 zu § 14 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!