AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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3. Formen der Hilfeleistung (1) Der Bedarf an Hilfe beruht darauf, dass die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt oder nicht vorhanden ist. Die Hilfe muss in Form der Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen Lebens, der teilweisen oder vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen oder der Beaufsichtigung der Ausführung dieser Verrichtungen oder Anleitung zur Selbstvornahme durch die Pflegeperson erforderlich sein. Ziel der Hilfe ist soweit wie möglich die eigenständige Übernahme der Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivierende Pflege). Bei der Beurteilung, ob und ggf. in welcher Form Hilfe benötigt wird, ist das häusliche und soziale Umfeld des Antragstellers zu berücksichtigen. Ein Hilfebedarf kann nicht allein deshalb verneint werden, weil sich der Antragsteller tagsüber außerhalb der Wohnung aufhält. (2) Unterstützung bedeutet, den Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in die Lage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B. beim Gehen die Bereitstellung eines Rollators. (3) Bei der vollständigen Übernahme der Verrichtungen handelt es sich um die unmittelbare Erledigung der Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Pflegeperson. Eine teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson die Durchführung von Einzelhandlungen im Ablauf der Verrichtungen gewährleisten muss. Sowohl die vollständige als auch die teilweise Übernahme der Verrichtungen beinhalten die aktivierende Pflege (vgl. Ziffer 3 zu § 28 SGB XI) und sollen die Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. (4) Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weise vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung und Anleitung bei den Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI richten sich auch darauf, - körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu fördern und zu erhalten (z. B. Orientierung zur eigenen Person und in der Umgebung), - Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen Umgang mit Strom, Wasser oder offenem Feuer), - Ängste, Reizbarkeit oder Aggressionen beim Antragsteller abzubauen. Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erforderlicher allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behinderten Menschen) bleibt bei der Feststellung des Hilfebedarfs zur Überprüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für die allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung zur Vermeidung einer Selbst- oder Fremdgefährdung. Seite 3 zu § 14 SGB XI
4. Umfang des Hilfebedarfs Maßnahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) und Maßnahmen der Behandlungspflege (§ 37 SGB V) können mit Ausnahme der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer - untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder - objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und werden deshalb nur dann berücksichtigt, wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Andere Bedarfsbereiche – z. B. Leistungen zur Durchführung der beruflichen und sozialen (gesellschaftlichen) Eingliederung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Förderung der Kommunikation – und nicht regelmäßig erforderliche Verrichtungen der Körperpflege finden keine Berücksichtigung. 5. Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (1) Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind allein die im Gesetz genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens; dies gilt gleichermaßen für körperlich und psychisch kranke sowie körperlich und geistig behinderte Menschen. Als derartige Verrichtungen gelten solche, die notwendig sind, um der individuellen Lebenssituation Rechnung zu tragen und deren Bestand zu sichern. Hierbei ist es unbeachtlich, wo der Hilfebedarf für die Verrichtungen gedeckt wird. (2) Körperpflege Die Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist Bestandteil der Körperpflege. Das Schminken wird nicht als Gesichtspflege gewertet. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens oder Badens. Alleiniges Haarewaschen wird der Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auch die Haartrocknung. Seite 4 zu § 14 SGB XI
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3. Formen <strong>der</strong> Hilfeleistung<br />
(1) Der Bedarf an Hilfe beruht darauf, dass die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf<br />
des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt o<strong>der</strong> nicht vorhanden ist.<br />
Die Hilfe muss in Form <strong>der</strong> Unterstützung bei den pflegerelevanten Verrichtungen des täglichen<br />
Lebens, <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong> vollständigen Übernahme dieser Verrichtungen o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Ausführung dieser Verrichtungen o<strong>der</strong> Anleitung zur Selbstvornahme<br />
durch die <strong>Pflege</strong>person erfor<strong>der</strong>lich sein. Ziel <strong>der</strong> Hilfe ist soweit wie möglich die<br />
eigenständige Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivierende<br />
<strong>Pflege</strong>). Bei <strong>der</strong> Beurteilung, ob und ggf. in welcher Form Hilfe benötigt wird, ist das<br />
häusliche und soziale Umfeld des Antragstellers zu berücksichtigen. Ein Hilfebedarf kann<br />
nicht allein deshalb verneint werden, weil sich <strong>der</strong> Antragsteller tagsüber außerhalb <strong>der</strong><br />
Wohnung aufhält.<br />
(2) Unterstützung bedeutet, den Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in<br />
die Lage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B.<br />
beim Gehen die Bereitstellung eines Rollators.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen handelt es sich um die unmittelbare<br />
Erledigung <strong>der</strong> Verrichtungen des täglichen Lebens durch die <strong>Pflege</strong>person. Eine teilweise<br />
Übernahme bedeutet, dass die <strong>Pflege</strong>person die Durchführung von Einzelhandlungen<br />
im Ablauf <strong>der</strong> Verrichtungen gewährleisten muss. Sowohl die vollständige als auch<br />
die teilweise Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen beinhalten die aktivierende <strong>Pflege</strong> (vgl. Ziffer 3<br />
zu § 28 SGB XI) und sollen die Eigenständigkeit des <strong>Pflege</strong>bedürftigen för<strong>der</strong>n.<br />
(4) Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weise<br />
vom Antragsteller selbst durchgeführt werden. Beaufsichtigung und Anleitung bei den<br />
Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI richten sich auch darauf,<br />
- körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>der</strong>n und zu erhalten (z. B.<br />
Orientierung zur eigenen Person und in <strong>der</strong> Umgebung),<br />
- Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung zu vermeiden (z. B. durch unsachgemäßen Umgang<br />
mit Strom, Wasser o<strong>der</strong> offenem Feuer),<br />
- Ängste, Reizbarkeit o<strong>der</strong> Aggressionen beim Antragsteller abzubauen.<br />
Ein unabhängig von den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>der</strong>licher<br />
allgemeiner Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (z. B. eines geistig behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen) bleibt bei <strong>der</strong> Feststellung des Hilfebedarfs zur Überprüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit unberücksichtigt. Dies gilt auch für die allgemeine Beaufsichtigung<br />
und Betreuung zur Vermeidung einer Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung.<br />
Seite 3 zu § 14 SGB XI