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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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steht. Für diesen Hilfebedarf kann und soll <strong>der</strong> Einzelne – entsprechend dem Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Subsidiarität solidarischer Hilfen gegenüber <strong>der</strong> Eigenverantwortung – selbst einstehen.<br />

Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind seit dem 01.07.2008 auch Personen mit einem<br />

auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung haben, <strong>der</strong> nicht das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erreicht. Grundlage für die<br />

Leistungsgewährung sind die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien. Der Leistungsanspruch<br />

dieser Versicherten ist allerdings beschränkt auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen<br />

nach § 45b SGB XI. In stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen kann dieser Personenkreis<br />

ebenfalls zusätzliche Aktivierung und Betreuung erhalten (vgl. § 87b SGB XI).<br />

(2) Hinsichtlich <strong>der</strong> Eigenbeteiligungen besteht aber evtl. ein Anspruch auf die fürsorgerischen<br />

Leistungen bzw. ein Anspruch auf Einglie<strong>der</strong>ungshilfe nach dem SGB XII bzw.<br />

SGB VIII (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI).<br />

2. Dauer <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI setzt eine auf Dauer, voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate, bestehende Hilfebedürftigkeit bei <strong>der</strong> Ausübung bestimmter<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraus. Der Einschub "voraussichtlich für<br />

mindestens sechs Monate" präzisiert den Begriff "auf Dauer" in mehrfacher Hinsicht. Zum<br />

einen wird festgelegt, dass nur Zeiträume von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung<br />

"auf Dauer" erfüllen. Zum an<strong>der</strong>en wird verdeutlicht, dass bereits vor Ablauf von<br />

sechs Monaten eine Entscheidung über das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit getroffen<br />

werden kann, wenn vorhersehbar ist, dass <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit mindestens<br />

sechs Monate andauern wird. Vor Ablauf von sechs Monaten ist auch dann die Anerkennung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit möglich, wenn vorhersehbar ist, dass das Ausmaß <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

zwar vermin<strong>der</strong>t werden kann, diese in erheblichem (<strong>Pflege</strong>stufe I) o<strong>der</strong> höherem<br />

(<strong>Pflege</strong>stufe II) Maße aber mindestens sechs Monate andauern wird. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

auf Dauer ist auch gegeben, wenn <strong>der</strong> Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs<br />

Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als<br />

sechs Monate beträgt.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Bestimmung des Sechs-Monats-Zeitraums ist vom Eintritt <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

und nicht vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Begutachtung auszugehen.<br />

Seite 2 zu § 14 SGB XI

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