AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Begriff der Pflegebedürftigkeit § 14 SGB XI (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. (2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. (3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. 1. Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (1) Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Geringfügige oder nur kurzzeitig erforderliche Hilfeleistungen unterhalb der Schwelle der erheblichen Hilfebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB XI sind nicht von der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zu finanzieren. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung be- Seite 1 zu § 14 SGB XI

steht. Für diesen Hilfebedarf kann und soll der Einzelne – entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität solidarischer Hilfen gegenüber der Eigenverantwortung – selbst einstehen. Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind seit dem 01.07.2008 auch Personen mit einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Grundlage für die Leistungsgewährung sind die in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien. Der Leistungsanspruch dieser Versicherten ist allerdings beschränkt auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI. In stationären Pflegeeinrichtungen kann dieser Personenkreis ebenfalls zusätzliche Aktivierung und Betreuung erhalten (vgl. § 87b SGB XI). (2) Hinsichtlich der Eigenbeteiligungen besteht aber evtl. ein Anspruch auf die fürsorgerischen Leistungen bzw. ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. SGB VIII (vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 13 SGB XI). 2. Dauer der Pflegebedürftigkeit (1) Der Leistungsanspruch nach dem SGB XI setzt eine auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehende Hilfebedürftigkeit bei der Ausübung bestimmter Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraus. Der Einschub "voraussichtlich für mindestens sechs Monate" präzisiert den Begriff "auf Dauer" in mehrfacher Hinsicht. Zum einen wird festgelegt, dass nur Zeiträume von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung "auf Dauer" erfüllen. Zum anderen wird verdeutlicht, dass bereits vor Ablauf von sechs Monaten eine Entscheidung über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit getroffen werden kann, wenn vorhersehbar ist, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit mindestens sechs Monate andauern wird. Vor Ablauf von sechs Monaten ist auch dann die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit möglich, wenn vorhersehbar ist, dass das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit zwar vermindert werden kann, diese in erheblichem (Pflegestufe I) oder höherem (Pflegestufe II) Maße aber mindestens sechs Monate andauern wird. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist auch gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt. (2) Bei der Bestimmung des Sechs-Monats-Zeitraums ist vom Eintritt der Hilfebedürftigkeit und nicht vom Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Seite 2 zu § 14 SGB XI

Begriff <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

§ 14 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />

für mindestens sechs Monate, in erheblichem o<strong>der</strong> höherem Maße (§ 15) <strong>der</strong> Hilfe<br />

bedürfen.<br />

(2) Krankheiten o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen im Sinne des Absatzes 1 sind:<br />

1. Verluste, Lähmungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

2. Funktionsstörungen <strong>der</strong> inneren Organe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sinnesorgane,<br />

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>der</strong> Orientierungsstörungen<br />

sowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>der</strong> geistige Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in <strong>der</strong> Unterstützung, in <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong><br />

vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> in Beaufsichtigung<br />

o<strong>der</strong> Anleitung mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

(4) Gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1<br />

sind:<br />

1. im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das<br />

Kämmen, Rasieren, die Darm- o<strong>der</strong> Blasenentleerung,<br />

2. im Bereich <strong>der</strong> Ernährung das mundgerechte Zubereiten o<strong>der</strong> die Aufnahme <strong>der</strong><br />

Nahrung,<br />

3. im Bereich <strong>der</strong> Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und<br />

Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen o<strong>der</strong> das Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen<br />

<strong>der</strong> Wohnung,<br />

4. im Bereich <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen<br />

<strong>der</strong> Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung o<strong>der</strong> das<br />

Beheizen.<br />

1. Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Leistungsberechtigt nach dem SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen,<br />

geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich<br />

für mindestens sechs Monate, in erheblichem o<strong>der</strong> höherem Maße <strong>der</strong> Hilfe bedürfen.<br />

Geringfügige o<strong>der</strong> nur kurzzeitig erfor<strong>der</strong>liche Hilfeleistungen unterhalb <strong>der</strong><br />

Schwelle <strong>der</strong> erheblichen Hilfebedürftigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1<br />

SGB XI sind nicht von <strong>der</strong> Solidargemeinschaft <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherten zu finanzieren.<br />

Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit nur bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung be-<br />

Seite 1 zu § 14 SGB XI

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