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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI bei den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong> keine<br />

Berücksichtigung finden. Beide Leistungsansprüche bestehen daher nebeneinan<strong>der</strong>.<br />

6. Nichtanrechnung <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung als Einkommen<br />

Das an <strong>Pflege</strong>bedürftige gezahlte <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI und das <strong>Pflege</strong>geld aus<br />

<strong>der</strong> PKV stellen keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen dar,<br />

das bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Familienversicherung nach § 10 SGB V und bei <strong>der</strong> Belastungsgrenze<br />

nach § 62 SGB V zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die <strong>Pflege</strong>person,<br />

und zwar ungeachtet dessen, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige das <strong>Pflege</strong>geld in voller Höhe<br />

o<strong>der</strong> nur teilweise an die <strong>Pflege</strong>person weiterleitet (vgl. Artikel 26 Nr. 1 <strong>Pflege</strong>VG; Urteil<br />

des BSG vom 08.12.1992 – 1 RK 11/92 –, USK 9273; Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt vom<br />

01.01.2007, Ziffer 7 sowie Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

zum Gesamteinkommen vom 21.03.2006, Ziffer 5.1). Etwas an<strong>der</strong>es gilt nur<br />

dann, wenn die <strong>Pflege</strong> im Rahmen eines zwischen <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>Pflege</strong>person<br />

bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Ggf. bestimmt sich die notwendige<br />

Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> §§ 10 und 62 SGB V nach dem vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

gezahlten Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, und nicht danach, inwieweit<br />

dieses tatsächlich aus dem <strong>Pflege</strong>geld bestritten wird.<br />

7. Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

Wird <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI o<strong>der</strong> eine vergleichbare Geldleistung an eine <strong>Pflege</strong>person<br />

weitergeleitet, bleibt dies bei <strong>der</strong> Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person unberücksichtigt. Diese Regelung steht nicht im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen, <strong>der</strong> Höhe und <strong>der</strong><br />

Zahlungsweise des <strong>Pflege</strong>geldes. Nach den Gesetzesmaterialien soll sichergestellt werden,<br />

dass die <strong>Pflege</strong>person das <strong>Pflege</strong>geld möglichst ungeschmälert erhält. So wird erreicht,<br />

dass z. B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr <strong>der</strong> Unterhaltsanspruch gegenüber<br />

dem geschiedenen Ehemann gemin<strong>der</strong>t wird, wenn sie für die <strong>Pflege</strong> des gemeinsamen<br />

pflegebedürftigen Kindes <strong>Pflege</strong>geld erhält.<br />

Seite 4 zu § 13 SGB XI

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