AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Art der Leistung / Zweck / Ziel: - Häusliche Pflege (u. a. Grundpflege, Einkaufen) - stationäre Pflege Leistungsträger: Sozialen Wohlfahrtsdienst Anspruchsvoraussetzungen: - Bedürftigkeit - Pflegebedürftigkeit Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Stationäre Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Unterbringung in einem öffentlichen Alten-/Pflegeheim Leistungsträger: Staat Anspruchsvoraussetzungen: Pflegebedürftigkeit Z y p e r n Sachleistung 1) X 79 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) X Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)
Anlage 2 Formulare für den Nachweis über einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei Aufenthalt in anderen Staaten des EWR 80
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Leistung<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
Leistungen bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />
- Häusliche <strong>Pflege</strong> (u. a. Grundpflege, Einkaufen)<br />
- stationäre <strong>Pflege</strong><br />
Leistungsträger:<br />
Sozialen Wohlfahrtsdienst<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
- Bedürftigkeit<br />
- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
Stationäre <strong>Pflege</strong><br />
Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />
Unterbringung in einem öffentlichen Alten-/<strong>Pflege</strong>heim<br />
Leistungsträger:<br />
Staat<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
Z y p e r n<br />
Sachleistung 1)<br />
X<br />
79<br />
Geldleistung<br />
§ 34 SGB XI 2)<br />
Artikel 12 EWGV<br />
1408/71 3)<br />
Sozialhilfe 4)<br />
X<br />
Keine Ver-<br />
gleichbarkeit 5)<br />
1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />
2.2.2.4 und 2.3)<br />
2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
4) Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />
5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)