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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invalide: (Beitragsunabhängige<br />

Invaliditäts- und Altersrente)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherung <strong>der</strong> Grundbedürfnisse von chronisch kranken o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>ten Personen<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von mindestens 65 v. H.<br />

- 5 Jahre Aufenthalt in Spanien<br />

- Einkommensabhängig<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2004: ca. 5.802,30 EUR<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zuschlag zur Rente bei dauern<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit wegen Schwerinvalidität<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Entschädigung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

Leistungsträger:<br />

spanische Rentenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Schwerinvalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von dauern<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

betroffen ist und infolge anatomischer und funktionaler Verluste die <strong>Pflege</strong> durch eine<br />

an<strong>der</strong>e Person benötigt, um die wesentlichsten Verrichtungen des Lebens<br />

durchführen zu können.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

50 v. H. des Betrages für dauernde Erwerbsunfähigkeit<br />

S p a n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

75<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X

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