AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Geldleistung bei häuslicher Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Pflege durch einen Angehörigen Leistungsträger: Sozialversicherung Anspruchsvoraussetzungen: - Pflegebedürftigkeit - Bedürftigkeit Leistungsumfang/-höhe: im Jahr 2004 bis zu 6.000 SKK (149 EUR) Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Sachleistung bei häuslicher Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Unterstützung bei der Körperpflege, Hausarbeit, Lieferung und Vorbereitung von Mahlzeiten, Wäsche, Begleitung Leistungsträger: Staat Anspruchsvoraussetzungen: - Pflegebedürftigkeit, Einschränkung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten um mindestens 50 v. H. - Bedürftigkeit Leistungsumfang/-höhe: mindestens 100 SKK (2,50 EUR) je Arbeitsstunde S l o w a k e i Sachleistung 1) 69 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) X X Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: (teil-)stationäre Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Unterbringung in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege Leistungsträger: Staat Anspruchsvoraussetzungen: - Pflegebedürftigkeit - Bedürftigkeit Leistungsumfang/-höhe: Basiswerte im Jahr 2004: von 30.000 SKK (745 EUR) bis 185.000 SKK (4.590 EUR) jährlich S l o w a k e i Sachleistung 1) 70 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) X Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Geldleistung bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

<strong>Pflege</strong> durch einen Angehörigen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

im Jahr 2004 bis zu 6.000 SKK (149 EUR)<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Sachleistung bei häuslicher <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Körperpflege, Hausarbeit, Lieferung und Vorbereitung<br />

von Mahlzeiten, Wäsche, Begleitung<br />

Leistungsträger:<br />

Staat<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, Einschränkung <strong>der</strong> körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Fähigkeiten<br />

um mindestens 50 v. H.<br />

- Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

mindestens 100 SKK (2,50 EUR) je Arbeitsstunde<br />

S l o w a k e i<br />

Sachleistung 1)<br />

69<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

X<br />

X<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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