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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Staatliche Hilfeerstattung (statlig assistansersättning)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfeerstattung für diejenigen, die aufgrund großer und dauerhafter Funktionsmin<strong>der</strong>ung<br />

persönliche Hilfe im täglichen Leben benötigen.<br />

Leistungsträger:<br />

Versicherungskasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Zugehörigkeit zu einem <strong>der</strong> folgenden Personenkreise:<br />

1. Personen mit Funktionsstörungen, Autismus, autismusähnlichen Zuständen<br />

2. Personen, mit bedeuten<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits bestehenden begabungsmäßigen<br />

Funktionsbehin<strong>der</strong>ungen nach Gehirnschäden im Erwachsenenalter, verursacht<br />

durch äußerliche Gewalt o<strong>der</strong> körperliche Krankheit<br />

3. Personen mit dauerhaften, physischen o<strong>der</strong> psychischen Funktionsbehin<strong>der</strong>ungen,<br />

welche offenbar nicht auf eine normale Alterung zurückzuführen<br />

sind, wenn sie erheblich sind und Schwierigkeiten im täglichen Leben bereiten<br />

- <strong>Pflege</strong>bedarf von mind. 20 Std./Woche<br />

- Die Personen dürfen nicht älter als 65 Jahre sein.<br />

- Grundsätzlich Wohnsitz in Schweden<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

198 SEK je Stunde (ca. 22 EUR) im Jahr 2003, wobei die Anzahl <strong>der</strong> benötigten<br />

Stunden von <strong>der</strong> Versicherungskasse bewilligt sein muss (z. B. 90 Std./Woche)<br />

S c h w e d e n<br />

Sachleistung 1)<br />

66<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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