AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegezuschuss für behinderte Kinder Art der Leistung / Zweck / Ziel: Finanzielle Hilfe für Eltern, deren Kinder behindert oder krank sind, um dem Kind zuhause die Aufsicht, Pflege und Unterstützung geben zu können, die erforderlich ist, damit sich das Kind optimal entwickeln kann. Sie kann sich auch auf spezielle Kost, Kleidung oder Mobiliar beziehen. Die Hilfe kann auch Kompensation für Einkommensverlust sein, weil z. B. wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Anspruchsvoraussetzungen: - Das Kind bedarf für mindestens 6 Monate besonderer Pflege und Betreuung oder - aufgrund der Funktionsstörung des Kindes entstehen Mehrkosten. - Das Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. - Wohnsitz in Schweden Leistungsumfang/-höhe: In Abhängigkeit vom Aufsichtsbedarf und der Mehrkosten 38.600 SEK (ca. 4.243 EUR) oder ¾, ½ oder ¼ im Jahr 2003. S c h w e d e n Sachleistung 1) 65 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Staatliche Hilfeerstattung (statlig assistansersättning) Art der Leistung / Zweck / Ziel: Hilfeerstattung für diejenigen, die aufgrund großer und dauerhafter Funktionsminderung persönliche Hilfe im täglichen Leben benötigen. Leistungsträger: Versicherungskasse Anspruchsvoraussetzungen: - Zugehörigkeit zu einem der folgenden Personenkreise: 1. Personen mit Funktionsstörungen, Autismus, autismusähnlichen Zuständen 2. Personen, mit bedeutender oder bereits bestehenden begabungsmäßigen Funktionsbehinderungen nach Gehirnschäden im Erwachsenenalter, verursacht durch äußerliche Gewalt oder körperliche Krankheit 3. Personen mit dauerhaften, physischen oder psychischen Funktionsbehinderungen, welche offenbar nicht auf eine normale Alterung zurückzuführen sind, wenn sie erheblich sind und Schwierigkeiten im täglichen Leben bereiten - Pflegebedarf von mind. 20 Std./Woche - Die Personen dürfen nicht älter als 65 Jahre sein. - Grundsätzlich Wohnsitz in Schweden Leistungsumfang/-höhe: 198 SEK je Stunde (ca. 22 EUR) im Jahr 2003, wobei die Anzahl der benötigten Stunden von der Versicherungskasse bewilligt sein muss (z. B. 90 Std./Woche) S c h w e d e n Sachleistung 1) 66 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>zuschuss für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Finanzielle Hilfe für Eltern, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> krank sind, um dem Kind<br />

zuhause die Aufsicht, <strong>Pflege</strong> und Unterstützung geben zu können, die erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

damit sich das Kind optimal entwickeln kann. Sie kann sich auch auf spezielle Kost,<br />

Kleidung o<strong>der</strong> Mobiliar beziehen. Die Hilfe kann auch Kompensation für<br />

Einkommensverlust sein, weil z. B. wegen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> eine Erwerbstätigkeit nicht<br />

ausgeübt werden kann.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Das Kind bedarf für mindestens 6 Monate beson<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong> und Betreuung<br />

o<strong>der</strong><br />

- aufgrund <strong>der</strong> Funktionsstörung des Kindes entstehen Mehrkosten.<br />

- Das Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

- Wohnsitz in Schweden<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

In Abhängigkeit vom Aufsichtsbedarf und <strong>der</strong> Mehrkosten 38.600 SEK (ca.<br />

4.243 EUR) o<strong>der</strong> ¾, ½ o<strong>der</strong> ¼ im Jahr 2003.<br />

S c h w e d e n<br />

Sachleistung 1)<br />

65<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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