AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Zusatzleistung für durch Berufskrankheit ständig auf fremde Hilfe angewiesene Invaliden Art der Leistung / Zweck / Ziel: Zusatzleistung zur Rente wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit Leistungsträger: Regionale Dienststelle für soziale Sicherheit Anspruchsvoraussetzungen: Pflegebedürftigkeit infolge Berufskrankheit Leistungsumfang/-höhe: Übernahme der Kosten für die Pflege durch eine dritte Person bis zum Mindestlohn für im Haushalt Beschäftigte Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Behindertenzulage zur Familienbeihilfe für Kinder und Jugendliche ("benificação, por deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens") Art der Leistung / Zweck / Ziel: Ausgleich für die erhöhten Kosten, die dadurch entstehen, dass Kinder bis zu 24 Jahren aufgrund ihrer Behinderung pädagogische oder therapeutische Hilfe benötigen. Anspruchsvoraussetzungen: Wohnsitz in Portugal P o r t u g a l Sachleistung 1) X 63 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2) X

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Ausgleichszahlung für Behinderte (Händikappersettning) Art der Leistung / Zweck / Ziel: Ausgleich der Zusatzkosten, die aus der Behinderung/Pflege entstehen Leistungsträger: Versicherungskasse Anspruchsvoraussetzungen: Vollendung des 16. Lebensjahres und ein bis zum 65. Lebensjahr reduziertes Funktionsvermögen (Blindheit, Taubheit, schwere Hörschädigung), dass die Hilfe anderer Personen erforderlich macht, um sein tägliches Lebenspensum auch bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums zu schaffen. Leistungsumfang/-höhe: Zahlung erfolgt in Abhängigkeit von der Hilfebedürftigkeit und den Mehrausgaben in Höhe von 36 v. H., 53 v. H. oder 69 v. H. des Basisbetrages von 38.600 SEK (ca. 4.117 EUR) im Jahr 2003. S c h w e d e n Sachleistung 1) 64 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zusatzleistung für durch Berufskrankheit ständig auf fremde Hilfe angewiesene Invaliden<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zusatzleistung zur Rente wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />

Leistungsträger:<br />

Regionale Dienststelle für soziale Sicherheit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit infolge Berufskrankheit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Übernahme <strong>der</strong> Kosten für die <strong>Pflege</strong> durch eine dritte Person bis zum Mindestlohn<br />

für im Haushalt Beschäftigte<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Behin<strong>der</strong>tenzulage zur Familienbeihilfe für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche ("benificação, por<br />

deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die erhöhten Kosten, die dadurch entstehen, dass Kin<strong>der</strong> bis zu 24<br />

Jahren aufgrund ihrer Behin<strong>der</strong>ung pädagogische o<strong>der</strong> therapeutische Hilfe benötigen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Wohnsitz in Portugal<br />

P o r t u g a l<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

63<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

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