AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen § 13 SGB XI (1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 2. aus der gesetzlichen Unfallversicherung und 3. aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge vor. (2) Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben unberührt. (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege 1. nach dem Zwölften Buch, 2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz, 3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, vor. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weiter gehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. (3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. (4) Treffen Pflegeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder mit weiter gehenden Pflegeleistungen nach dem Zwölften Buch zusammen, sollen die Pflegekassen und der Träger der Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen nur eine Stelle die Leistungen übernimmt und die andere Stelle die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen erstattet. (5) Die Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen aus privaten Pflegeversicherungen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weiter Seite 1 zu § 13 SGB XI
gehende oder ergänzende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung von der Einkommensermittlung ausschließen, bleiben unberührt. (6) Wird Pflegegeld nach § 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson (§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht 1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. 1. Nachrangigkeit von Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. Das Zusammentreffen der Leistungsansprüche wird im § 34 SGB XI geregelt. Das dort normierte Ruhen der Leistungen der Pflegekasse stellt sicher, dass der Pflegebedürftige insgesamt die höchste ihm zustehende Leistung erhält (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). 2. Nebeneinander von Leistungen der Pflegeversicherung und von anderen Sozialleistungsträgern (1) Die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V umfasst neben der Behandlungspflege auch die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Erbringung dieser Leistung führt nach § 34 Abs. 2 SGB XI zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 39 SGB XI (zur Besonderheit beim Bezug von Pflegegeld vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 34 SGB XI). Demgegenüber wird die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V neben den Leistungen nach den §§ 36 bis 39 SGB XI erbracht. Soweit die Satzung der Krankenkasse bestimmt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht wird, endet dieser satzungsgemäße Leistungsanspruch mit Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V), so dass insoweit Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse nicht zusammentreffen. (2) Die Haushaltshilfe (§ 112 SGB III, § 38 SGB V, § 54 SGB IX i. V. m. § 28 SGB VI bzw. § 42 SGB VII) ist aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und ohne besondere Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung des gesamten Haushalts und schließt etwa bei der Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt der häuslichen Pflege wird nach §§ 36 bis 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung begrenzt. Wird die hauswirtschaftliche Versorgung bereits im Rahmen der Erbringung von Haushaltshilfe durch andere Sozialleistungsträger zur Verfügung gestellt, besteht keine Notwendigkeit für eine hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Pflege. Diese ist dann Seite 2 zu § 13 SGB XI
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gehende o<strong>der</strong> ergänzende Leistungen aus einer privaten <strong>Pflege</strong>versicherung von <strong>der</strong> Einkommensermittlung<br />
ausschließen, bleiben unberührt.<br />
(6) Wird <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 o<strong>der</strong> eine vergleichbare Geldleistung an eine <strong>Pflege</strong>person<br />
(§ 19) weitergeleitet, bleibt dies bei <strong>der</strong> Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person unberücksichtigt. Dies gilt nicht<br />
1. in den Fällen des § 1361 Abs. 3, <strong>der</strong> §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,<br />
2. für Unterhaltsansprüche <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person, wenn von dieser erwartet werden kann,<br />
ihren Unterhaltsbedarf ganz o<strong>der</strong> teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gera<strong>der</strong> Linie verwandt ist.<br />
1. Nachrangigkeit von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung sind gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen<br />
nachrangig. Das Zusammentreffen <strong>der</strong> Leistungsansprüche wird im § 34 SGB XI<br />
geregelt. Das dort normierte Ruhen <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse stellt sicher, dass <strong>der</strong><br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige insgesamt die höchste ihm zustehende Leistung erhält (vgl. Ziffer 2 zu<br />
§ 34 SGB XI).<br />
2. Nebeneinan<strong>der</strong> von Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung und von an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgern<br />
(1) Die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V umfasst neben <strong>der</strong> Behandlungspflege<br />
auch die im Einzelfall notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.<br />
Die Erbringung dieser Leistung führt nach § 34 Abs. 2 SGB XI zum Ruhen des<br />
Anspruchs auf Leistungen bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nach den §§ 36 bis 39 SGB XI (zur Beson<strong>der</strong>heit<br />
beim Bezug von <strong>Pflege</strong>geld vgl. Ziffer 3 Abs. 1 zu § 34 SGB XI). Demgegenüber<br />
wird die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V neben den Leistungen<br />
nach den §§ 36 bis 39 SGB XI erbracht. Soweit die Satzung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />
bestimmt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung erbracht wird, endet dieser satzungsgemäße Leistungsanspruch mit Eintritt<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne des SGB XI (§ 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V), so dass insoweit<br />
Leistungen <strong>der</strong> Krankenkasse und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nicht zusammentreffen.<br />
(2) Die Haushaltshilfe (§ 112 SGB III, § 38 SGB V, § 54 SGB IX i. V. m. § 28 SGB VI bzw.<br />
§ 42 SGB VII) ist aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen Ausgestaltungsmodalitäten umfassend und<br />
ohne beson<strong>der</strong>e Abgrenzungsregelungen zu erbringen. Sie beinhaltet generell die Versorgung<br />
des gesamten Haushalts und schließt etwa bei <strong>der</strong> Beschaffung und Zubereitung<br />
<strong>der</strong> Mahlzeiten alle üblicherweise im Haushalt zu versorgenden Personen ein. Der Inhalt<br />
<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> wird nach §§ 36 bis 39 SGB XI im Gegensatz hierzu auf die im Einzelfall<br />
notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung begrenzt. Wird die<br />
hauswirtschaftliche Versorgung bereits im Rahmen <strong>der</strong> Erbringung von Haushaltshilfe<br />
durch an<strong>der</strong>e Sozialleistungsträger zur Verfügung gestellt, besteht keine Notwendigkeit für<br />
eine hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong>. Diese ist dann<br />
Seite 2 zu § 13 SGB XI