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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach dem österreichischem Bundespflegegeldgesetz<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen soll mit dem <strong>Pflege</strong>geld die Möglichkeit gegeben werden, die<br />

notwendige Betreuung und Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben zu führen.<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (<strong>Pflege</strong>bedarf) für mindestens 6 Monate<br />

wegen einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> psychischen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer<br />

Sinnesbehin<strong>der</strong>ung,<br />

- <strong>Pflege</strong>bedarf von mehr als 50 Stunden monatlich,<br />

- Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von beson<strong>der</strong>en Härtefällen<br />

kann das <strong>Pflege</strong>geld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Das je nach erfor<strong>der</strong>lichem <strong>Pflege</strong>bedarf in 7 Stufen unterteilte <strong>Pflege</strong>geld wird<br />

zwölfmal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt:<br />

Stufe 1 148,30 EUR<br />

Stufe 2 273,40 EUR<br />

Stufe 3 421,80 EUR<br />

Stufe 4 632,70 EUR<br />

Stufe 5 859,30 EUR<br />

Stufe 6 1.171,70 EUR<br />

Stufe 7 1.562,10 EUR<br />

(Werte für 2006 in Oberösterreich)<br />

Leistungsnachweis:<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige hat keinen Nachweis über die Verwendung des <strong>Pflege</strong>geldes zu<br />

erbringen.<br />

Ö s t e r r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

58<br />

Geldleistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4) Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher österreichisches <strong>Pflege</strong>geld nicht beanspruchen (vgl. auch Rundschreiben<br />

Nr. 48/2001 vom 11.07.2001 und Nr. 46/2005 vom 18.07.2005 <strong>der</strong> DVKA).

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