AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Zusatz-Pflegebeihilfe Art der Leistung / Zweck / Ziel: Es soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin zu Hause zu wohnen Leistungsträger: Sozialversicherungsbüro Anspruchsvoraussetzungen: - Wohnort in Norwegen - Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben) - Anspruch besteht für behinderte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren - Bedeutsamer Bedarf an besonderer Pflege (Fachkräfte), d. h. muss über den Bedarf für die gewöhnliche Pflegebeihilfe hinausgehen Leistungsumfang/-höhe: 2003: Stufe 2 23.448 NOK (ca. 2.938 EUR) pro Jahr Stufe 3 46.896 NOK (ca. 5.876 EUR) pro Jahr Stufe 4 70.344 NOK (ca. 8.815 EUR) pro Jahr Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Stationäre Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Pflegeheimunterbringung Leistungsträger: Sozialversicherungsbüro Anspruchsvoraussetzungen: Pflegebedürftigkeit Leistungsumfang/-höhe: Volle Kostenübernahme, allerdings begrenzte Kapazitäten N o r w e g e n Sachleistung 1) X 57 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)
Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegegeld nach dem österreichischem Bundespflegegeldgesetz Art der Leistung / Zweck / Ziel: Dem Pflegebedürftigen soll mit dem Pflegegeld die Möglichkeit gegeben werden, die notwendige Betreuung und Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Anspruchsvoraussetzungen: - ständiger Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) für mindestens 6 Monate wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, - Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich, - Vollendung des dritten Lebensjahres; zur Vermeidung von besonderen Härtefällen kann das Pflegegeld auch vor diesem Zeitpunkt gewährt werden. Leistungsumfang/-höhe: Das je nach erforderlichem Pflegebedarf in 7 Stufen unterteilte Pflegegeld wird zwölfmal jährlich ohne Abzüge ausgezahlt: Stufe 1 148,30 EUR Stufe 2 273,40 EUR Stufe 3 421,80 EUR Stufe 4 632,70 EUR Stufe 5 859,30 EUR Stufe 6 1.171,70 EUR Stufe 7 1.562,10 EUR (Werte für 2006 in Oberösterreich) Leistungsnachweis: Der Pflegebedürftige hat keinen Nachweis über die Verwendung des Pflegegeldes zu erbringen. Ö s t e r r e i c h Sachleistung 1) 58 Geldleistung X 6) § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2) 6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte der deutschen KV/PV können daher österreichisches Pflegegeld nicht beanspruchen (vgl. auch Rundschreiben Nr. 48/2001 vom 11.07.2001 und Nr. 46/2005 vom 18.07.2005 der DVKA).
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Leistung<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
Zusatz-<strong>Pflege</strong>beihilfe<br />
Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />
Es soll dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin zu Hause zu<br />
wohnen<br />
Leistungsträger:<br />
Sozialversicherungsbüro<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
- Wohnort in Norwegen<br />
- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort<br />
in Norwegen gegeben)<br />
- Anspruch besteht für behin<strong>der</strong>te Kin<strong>der</strong> und Jugendliche unter 18 Jahren<br />
- Bedeutsamer Bedarf an beson<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong> (Fachkräfte), d. h. muss über den<br />
Bedarf für die gewöhnliche <strong>Pflege</strong>beihilfe hinausgehen<br />
Leistungsumfang/-höhe:<br />
2003:<br />
Stufe 2 23.448 NOK (ca. 2.938 EUR) pro Jahr<br />
Stufe 3 46.896 NOK (ca. 5.876 EUR) pro Jahr<br />
Stufe 4 70.344 NOK (ca. 8.815 EUR) pro Jahr<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
Stationäre <strong>Pflege</strong><br />
Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />
<strong>Pflege</strong>heimunterbringung<br />
Leistungsträger:<br />
Sozialversicherungsbüro<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
Leistungsumfang/-höhe:<br />
Volle Kostenübernahme, allerdings begrenzte Kapazitäten<br />
N o r w e g e n<br />
Sachleistung 1)<br />
X<br />
57<br />
Geldleistung<br />
X<br />
§ 34 SGB XI 2)<br />
X<br />
Artikel 12 EWGV<br />
1408/71 3)<br />
Sozialhilfe 4)<br />
Keine Ver-<br />
gleichbarkeit 5)<br />
1)<br />
Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />
2.2.2.4 und 2.3)<br />
2)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
3)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
4)<br />
Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />
5)<br />
Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)