AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Grundbeihilfe Art der Leistung / Zweck / Ziel: finanzielle Beihilfe für grundlegende besondere Ausgaben, wie z. B. - Betrieb/Einsatz technischer Hilfsmittel - Betrieb eines besonderen Fahrzeugs - Unterhalt eines Führhunds Leistungsträger: Sozialversicherungsbüro Anspruchsvoraussetzungen: - Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben) - Auf Dauer besondere Ausgaben wegen chronischer Erkrankung, dauerndem Schaden oder Invalidität Leistungsumfang/-höhe: 2003: Stufe 1 6.540 NOK (ca. 820 EUR) pro Jahr Stufe 2 9.996 NOK (ca. 1.253 EUR) pro Jahr Stufe 3 13.140 NOK (ca. 1.647 EUR) pro Jahr Stufe 4 19.332 NOK (ca. 2.422 EUR) pro Jahr Stufe 5 26.208 NOK (ca. 3.284 EUR) pro Jahr Stufe 6 32.748 NOK (ca. 4.103 EUR) pro Jahr N o r w e g e n Sachleistung 1) 55 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2) X

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegebeihilfe Art der Leistung / Zweck / Ziel: Ausgleich für Ausgaben, die für eine spezielle Hilfe anfallen bzw. Einräumung der Möglichkeit zu geben, eine solche Hilfe zu beschaffen Leistungsträger: Sozialversicherungsbüro Anspruchsvoraussetzungen: - Wohnort in Norwegen - Mitgliedschaft im nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben) - besondere Ausgaben auf Dauer für spezielle Hilfe bei chronischer Erkrankung, wegen eines Dauerschadens oder wegen Invalidität, - der Hilfebedarf muss einen bestimmten Umfang übersteigen Leistungsumfang/-höhe: 2003: 11.724 NOK (ca. 1.470 EUR) pro Jahr N o r w e g e n Sachleistung 1) 56 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für Ausgaben, die für eine spezielle Hilfe anfallen bzw. Einräumung <strong>der</strong><br />

Möglichkeit zu geben, eine solche Hilfe zu beschaffen<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsbüro<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Norwegen<br />

- Mitgliedschaft im nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort<br />

in Norwegen gegeben)<br />

- beson<strong>der</strong>e Ausgaben auf Dauer für spezielle Hilfe bei chronischer Erkrankung,<br />

wegen eines Dauerschadens o<strong>der</strong> wegen Invalidität,<br />

- <strong>der</strong> Hilfebedarf muss einen bestimmten Umfang übersteigen<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2003: 11.724 NOK (ca. 1.470 EUR) pro Jahr<br />

N o r w e g e n<br />

Sachleistung 1)<br />

56<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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