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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über beson<strong>der</strong>e Krankheitskosten<br />

(AWBZ)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Nach dem AWBZ besteht u. a. Anspruch auf <strong>Pflege</strong> und Betreuung. Hierzu gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Aufenthalt in einem <strong>Pflege</strong>heim<br />

Aufenthalt in einer Einrichtung für körperlich o<strong>der</strong> geistig Behin<strong>der</strong>te<br />

- Aufenthalt in Tageseinrichtungen für Behin<strong>der</strong>te<br />

- Hauspflege<br />

Die Leistung kann auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Versicherung/Einschreibung bei einem <strong>der</strong> AWBZ-Durchführungsorgane (Krankenversicherungsträger).<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Je nach Einrichtung bzw. Leistungsart:<br />

- Unterbringung erfor<strong>der</strong>liche <strong>Pflege</strong> sowie Betreuung rund um die Uhr, medizinische<br />

Behandlung einschließlich Leistungen <strong>der</strong> Rehabilitation, Reaktivierung,<br />

Physiotherapie und Beschäftigungstherapie.<br />

- Die Versorgung Körperbehin<strong>der</strong>ter umfasst auch die von <strong>der</strong> Einrichtung organisierte<br />

und überwachte <strong>Pflege</strong> in Familien.<br />

- Für <strong>Pflege</strong>heime erfolgt eine unabhängige Indikationseinschätzung durch die<br />

Indikationsbehörde <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde. Diese Schätzung gilt für die<br />

Betreuung, <strong>Pflege</strong> sowie die Hauspflege und wird auch auf an<strong>der</strong>e AWBZ-<br />

Sektoren, z. B. die Behin<strong>der</strong>tenfürsorge, ausgedehnt.<br />

Das persönliche Budget kann sich in beson<strong>der</strong>en Fällen auf bis zu 40.000 EUR<br />

im Jahr belaufen.<br />

N i e d e r l a n d e<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

54<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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