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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherungsträger<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach eingehen<strong>der</strong> multidisziplinären Prüfung<br />

des Falles<br />

- Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

- die Leistungen werden nach einem individuellen <strong>Pflege</strong>plan erstattet; allerdings<br />

gibt es auch Mindest- und Höchstgrenzen für den Leistungsumfang<br />

- die Geldleistungen sind entsprechend dem Anteil <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, welche nicht durch<br />

einen <strong>Pflege</strong>dienst übernommen wird, individuell variabel<br />

- die Höhe <strong>der</strong> Geldleistung ergibt sich aus den im <strong>Pflege</strong>plan enthaltenen Verrichtungen,<br />

für die Zeitwerte festgelegt wurden. Pro Stunde werden 23,85 EUR gezahlt.<br />

L u x e m b u r g<br />

Sachleistung 1)<br />

51<br />

Geldleistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6)<br />

Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher luxemburgisches <strong>Pflege</strong>geld nicht beanspruchen.

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