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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Verhältnis <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

zu an<strong>der</strong>en Sozialleistungen<br />

§ 13 SGB XI<br />

(1) Den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

1. nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende<br />

Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<br />

2. aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung und<br />

3. aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung o<strong>der</strong> Unfallfürsorge<br />

vor.<br />

(2) Die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches bleiben<br />

unberührt.<br />

(3) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong><br />

1. nach dem Zwölften Buch,<br />

2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem<br />

Flüchtlingshilfegesetz,<br />

3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen,<br />

die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,<br />

vor. Leistungen zur <strong>Pflege</strong> nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit<br />

Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung nicht erbracht werden o<strong>der</strong> diese Gesetze dem Grunde<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe nach weiter gehende Leistungen als die <strong>Pflege</strong>versicherung vorsehen.<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen nach dem Zwölften<br />

Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind<br />

im Verhältnis zur <strong>Pflege</strong>versicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen<br />

nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>leistungen zu gewähren.<br />

(3a) Die Leistungen nach § 45b finden bei den Fürsorgeleistungen zur <strong>Pflege</strong> nach Absatz<br />

3 Satz 1 keine Berücksichtigung.<br />

(4) Treffen <strong>Pflege</strong>leistungen mit Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe o<strong>der</strong> mit weiter gehenden<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen nach dem Zwölften Buch zusammen, sollen die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe vereinbaren, dass im Verhältnis zum <strong>Pflege</strong>bedürftigen nur<br />

eine Stelle die Leistungen übernimmt und die an<strong>der</strong>e Stelle die Kosten <strong>der</strong> von ihr zu tragenden<br />

Leistungen erstattet.<br />

(5) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen<br />

und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, <strong>der</strong>en Gewährung von an<strong>der</strong>en<br />

Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend bei Vertragsleistungen<br />

aus privaten <strong>Pflege</strong>versicherungen, die <strong>der</strong> Art und dem Umfang nach den Leistungen<br />

<strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung gleichwertig sind. Rechtsvorschriften, die weiter<br />

Seite 1 zu § 13 SGB XI

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