23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Häusliche <strong>Pflege</strong><br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Übernahme <strong>der</strong> über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen,<br />

die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> anfallen.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bescheinigung eines Arztes, dass ohne häusliche <strong>Pflege</strong> Aufenthalt und <strong>Pflege</strong> in<br />

einer Heil- o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>anstalt nötig sein würde<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (max. 100 CHF – ca. 64 EUR – am Tag).<br />

Damit werden die für die häusliche <strong>Pflege</strong> eingesetzten Personen entschädigt.<br />

An<strong>der</strong>e Kosten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> anfallen, werden<br />

von den Kassen übernommen, soweit sie zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> notwendigerweise<br />

aufgewendet werden müssen (z. B. Miete von Rollstühlen).<br />

Leistungsnachweis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>person muss dem Krankenversicherer die Aufwendungen in Rechnung<br />

stellen.<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

46<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!