AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Hilflosenentschädigung Art der Leistung / Zweck / Ziel: Ausgleich für die infolge der Hilflosigkeit bei den Verrichtungen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehenden Behinderungen und Mehraufwendungen. Leistungsträger: Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruchsvoraussetzungen: - Wohnsitz in Liechtenstein - regelmäßiger und in erheblichem Ausmaß Bedarf von Hilfe durch Dritte für die alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Auskleiden, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung, dauernde persönliche Überwachung) Prüfung erfolgt vor Ort (erstmalig und periodisch) Leistungsumfang/-höhe: 2005: - bei Hilflosigkeit leichten Grades 430 CHF (ca. 277 EUR) - bei Hilflosigkeit mittleren Grades 645 CHF (ca. 415 EUR) - bei Hilflosigkeit schweren Grades 860 CHF (ca. 553 EUR) L i e c h t e n s t e i n Sachleistung 1) 45 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) X Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Häusliche Pflege Art der Leistung / Zweck / Ziel: Übernahme der über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen. Leistungsträger: Krankenversicherung Anspruchsvoraussetzungen: Bescheinigung eines Arztes, dass ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt nötig sein würde Leistungsumfang/-höhe: Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit (max. 100 CHF – ca. 64 EUR – am Tag). Damit werden die für die häusliche Pflege eingesetzten Personen entschädigt. Andere Kosten, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen, werden von den Kassen übernommen, soweit sie zur Durchführung der Pflege notwendigerweise aufgewendet werden müssen (z. B. Miete von Rollstühlen). Leistungsnachweis: Die Pflegeperson muss dem Krankenversicherer die Aufwendungen in Rechnung stellen. L i e c h t e n s t e i n Sachleistung 1) X 46 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilflosenentschädigung<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Ausgleich für die infolge <strong>der</strong> Hilflosigkeit bei den Verrichtungen <strong>der</strong> alltäglichen Lebensverrichtungen<br />

bestehenden Behin<strong>der</strong>ungen und Mehraufwendungen.<br />

Leistungsträger:<br />

Alters- und Hinterlassenenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnsitz in Liechtenstein<br />

- regelmäßiger und in erheblichem Ausmaß Bedarf von Hilfe durch Dritte für die<br />

alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Auskleiden, Absitzen und Abliegen,<br />

Essen, Körperpflege, Verrichten <strong>der</strong> Notdurft, Fortbewegung, dauernde<br />

persönliche Überwachung)<br />

Prüfung erfolgt vor Ort (erstmalig und periodisch)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005:<br />

- bei Hilflosigkeit leichten Grades 430 CHF (ca. 277 EUR)<br />

- bei Hilflosigkeit mittleren Grades 645 CHF (ca. 415 EUR)<br />

- bei Hilflosigkeit schweren Grades 860 CHF (ca. 553 EUR)<br />

L i e c h t e n s t e i n<br />

Sachleistung 1)<br />

45<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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