AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Neben den Leistungen der Pflegeversicherung werden in die Versorgungsplanung insbesondere Leistungen nach dem SGB V (z. B. häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel), SGB XII (z. B. Hilfe zur Pflege) sowie komplementäre Leistungen (z. B. Besuchs- oder Fahrdienste oder „Essen auf Rädern“) einzubeziehen sein. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialleistungsträgern sowie weiteren Beratungs- und Koordinierungsstellen sicherzustellen. Soweit ein Rehabilitationsbedarf in Betracht kommt, sollten ggf. auch die gemeinsamen Servicestellen nach §§ 22 ff. SGB IX eingebunden werden. Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts des Versicherten (§ 2 SGB XI) und der weiterhin bei den jeweils zuständigen Leistungsträgern angesiedelten Kompetenz hinsichtlich der Leistungsentscheidungen hat der Versorgungsplan keinen zwingenden und rechtsverbindlichen, sondern lediglich einen empfehlenden Charakter. In Konkretisierung zur allgemeinen Regelung des § 16 SGB I ist in § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB XI explizit geregelt, dass Leistungsanträge nach dem SGB XI und SGB V auch gegenüber den Pflegeberatern gestellt werden können. Sofern der Pflegeberater nicht selbst entscheidungsbefugt ist, leitet er den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiter. Dies wird insbesondere bei der Pflegeberatung durch beauftragte Pflegeberater anderer Träger von Bedeutung sein. In diesen Fällen ist der Pflegeberater auch über die Leistungsentscheidung des zuständigen Trägers zu informieren. 5. Anforderungen an Pflegeberater Die Pflegekassen haben für die persönliche Beratung durch Pflegeberater entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen; insbesondere sind damit Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder SozialarbeiterInnen mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation gemeint. Näheres ist den Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation der Pflegeberater zu entnehmen, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. August 2008 abgeben wird. Die Qualifikationsanforderungen müssen bis spätestens 30. Juni 2011 erfüllt sein. 6. Finanzierung Aufwendungen der Pflegekassen für die Pflegeberatung werden über den Leistungshaushalt der Pflegekasse getragen. Seite 5 zu § 7a SGB XI

(1) .......... (2) .......... Gemeinsame Verantwortung § 8 SGB XI (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit 5 Millionen Euro im Kalenderjahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, insbesondere zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren. Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen Budgets sowie neue Wohnkonzepte für Pflegebedürftige zu erproben. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen der Pflegeversicherung, die dadurch entstehen, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, durch Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das Pflegegeld erhalten, sind in das nach Satz 1 vorgesehene Fördervolumen einzubeziehen. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben; Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Länder berührt werden, sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend. 1. Allgemeines Diese Regelung zielt mit Blick auf die demographische Entwicklung darauf ab, rechtzeitig die Versorgungsstrukturen und -konzepte in der Pflegeversicherung weiterzuentwickeln. Im Mittelpunkt stehen dabei die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen. Vorrangig sollen personenbezogene Budgets sowie die Umsetzung neuer Wohnkonzepte für Pflegebedürftige modellhaft erprobt werden. Ermöglicht wird damit auch ein Abweichen von den derzeitigen vergütungsrechtlichen Regelungen. Ziele, Dauer, Inhalte, Ausgestaltung und Durchführung der Modellvorhaben bestimmt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen. Die Fördermittel werden unmittelbar aus dem Ausgleichsfond der Pflegeversicherung finanziert. Seite 1 zu § 8 SGB XI

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(2) ..........<br />

Gemeinsame Verantwortung<br />

§ 8 SGB XI<br />

(3) Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen kann aus Mitteln des Ausgleichsfonds <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>versicherung mit 5 Millionen Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr Modellvorhaben zur Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung, insbeson<strong>der</strong>e zur Entwicklung neuer qualitätsgesicherter<br />

Versorgungsformen für <strong>Pflege</strong>bedürftige, durchführen und mit Leistungserbringern vereinbaren.<br />

Dabei sind vorrangig modellhaft in einer Region Möglichkeiten eines personenbezogenen<br />

Budgets sowie neue Wohnkonzepte für <strong>Pflege</strong>bedürftige zu erproben. Bei <strong>der</strong><br />

Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen<br />

des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung beson<strong>der</strong>s pauschalierter<br />

<strong>Pflege</strong>sätze von § 84 Abs. 2 Satz 2 abgewichen werden. Mehrbelastungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

die dadurch entstehen, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige, die <strong>Pflege</strong>geld beziehen, durch<br />

Einbeziehung in ein Modellvorhaben höhere Leistungen als das <strong>Pflege</strong>geld erhalten, sind<br />

in das nach Satz 1 vorgesehene För<strong>der</strong>volumen einzubeziehen. Die Modellvorhaben sind<br />

auf längstens fünf Jahre zu befristen. Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jeweiligen<br />

Haushaltsjahr nicht verbraucht wurden, können sie in das Folgejahr übertragen werden.<br />

Der Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung<br />

<strong>der</strong> Modellvorhaben; Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />

abzustimmen. Soweit finanzielle Interessen einzelner Län<strong>der</strong> berührt werden,<br />

sind diese zu beteiligen. Näheres über das Verfahren zur Auszahlung <strong>der</strong> aus dem Ausgleichsfonds<br />

zu finanzierenden För<strong>der</strong>mittel regeln <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

und das Bundesversicherungsamt durch Vereinbarung. Für die Modellvorhaben ist<br />

eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. § 45c Abs. 4 Satz 6 gilt<br />

entsprechend.<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Regelung zielt mit Blick auf die demographische Entwicklung darauf ab, rechtzeitig<br />

die Versorgungsstrukturen und -konzepte in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung weiterzuentwickeln.<br />

Im Mittelpunkt stehen dabei die individuellen Bedürfnisse <strong>der</strong> Betroffenen. Vorrangig sollen<br />

personenbezogene Budgets sowie die Umsetzung neuer Wohnkonzepte für <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

modellhaft erprobt werden. Ermöglicht wird damit auch ein Abweichen von den<br />

<strong>der</strong>zeitigen vergütungsrechtlichen Regelungen.<br />

Ziele, Dauer, Inhalte, Ausgestaltung und Durchführung <strong>der</strong> Modellvorhaben bestimmt <strong>der</strong><br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen. Die För<strong>der</strong>mittel werden unmittelbar aus dem<br />

Ausgleichsfond <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung finanziert.<br />

Seite 1 zu § 8 SGB XI

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