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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Haushaltshilfe (Home Help)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, um die Aufnahme in eine Einrichtung<br />

zu vermeiden<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Ermessensleistung, die Voraussetzungen können je nach Gesundheitsamt variieren<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Keine Begrenzung, Eigenbeteiligung je nach Einkommen/Vermögen<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Unterstützung privater <strong>Pflege</strong>heime<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

(Teilweise) Übernahme <strong>der</strong> Kosten privater <strong>Pflege</strong>heime<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit, finanzielle Bedürftigkeit<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Wöchentliche Höchstgrenzen (2005):<br />

- mittlere <strong>Pflege</strong>stufe 114,30 EUR<br />

- hohe <strong>Pflege</strong>stufe: 152,40 EUR<br />

- höchste <strong>Pflege</strong>stufe: 190,50 EUR<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

40<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

x<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

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