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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Beihilfe für <strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung (Domiciliary Care Allowance)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschuss zu pflegebedingtem Mehraufwand für Eltern, die ein behin<strong>der</strong>tes Kind<br />

haben<br />

Leistungsträger:<br />

Gesundheitsamt<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Alter des Kindes zwischen 2 und 16 Jahren<br />

- <strong>Pflege</strong> für voraussichtlich mindestens ein Jahr<br />

- Behin<strong>der</strong>tes Kind, das bei den Eltern wohnt<br />

- Kind benötigt mehr <strong>Pflege</strong> als ein normales Kind in dem Alter<br />

- Kein eigenes Einkommen/Vermögen des Kindes<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005: 225,20 EUR pro Monat<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Urlaubspflege bzw. vorübergehende <strong>Pflege</strong> (Respite Care / Temporary Care)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Die Leistung soll es <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person ermöglichen, eine Auszeit zu nehmen<br />

Leistungsträger:<br />

Ministerium für Familie und Soziale Angelegenheiten<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Bezug einer an<strong>der</strong>en Sozialleistung (z. B. Carer’s Allowance, Carer’s Benefit,<br />

Domiciliary Care Allowance)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

2005: 1.000 EUR jährlich, wird im Juni eines Jahres gezahlt<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

39<br />

Geldleistung<br />

X<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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