AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Finanzielle Unterstützung (bei Personen unter 60 Jahren: Income Support; bei Personen über 60 Jahren: Pension Credit) Art der Leistung / Zweck / Ziel: Finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim Leistungsträger: für Income Support: Social Security Office (Sozialversicherungsbüro) für Pension Credit: Pension Centre (Rentenversicherungsträger) Anspruchsvoraussetzungen: - Altersgrenze (16 bzw. 60 Jahre) - geringes Einkommen Leistungsumfang/-höhe: Es wird ein Mindesteinkommen sichergestellt, für einen allein stehenden Rentner z. B. £ 105,45 (ca. 155 EUR) pro Woche G r o ß b r i t a n n i e n Sachleistung 1) 37 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) X Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegegeld für die Pflegeperson (Carer’s Allowance) Art der Leistung / Zweck / Ziel: Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Leistungsträger: Amt für Sozialleistung Anspruchsvoraussetzungen: Pflegeperson - mind. 18 Jahre alt - geringe Einkünfte (ab April 2005 sind eigene Einkünfte von bis zu 270 EUR die Woche zulässig, ansonsten wird die Leistung gestaffelt) - Gemeinsame Wohnung mit der zu pflegenden Person - Vollzeitpflege - nicht anderweitig für mehr als 10 Std./Woche beschäftigt oder selbständig tätig zu pflegende Person - Erforderlichkeit von Vollzeitpflege - mind. 16 Jahre alt oder - Bezug bestimmter Leistungen (z. B. Invalidenrente) Leistungsumfang/-höhe: (Leistungsberechtigter ist die Pflegeperson) von 153,60 EUR bis 254,70 EUR wöchentlich zzgl. Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder der Pflegeperson I r l a n d Sachleistung 1) 38 Geld- leistung X 6) § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2) 6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte der deutschen KV/PV können daher das irische Pflegegeld für die Pflegeperson nicht beanspruchen.

Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für die <strong>Pflege</strong>person (Carer’s Allowance)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen des<br />

täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Amt für Sozialleistung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

<strong>Pflege</strong>person<br />

- mind. 18 Jahre alt<br />

- geringe Einkünfte (ab April 2005 sind eigene Einkünfte von bis zu 270 EUR die<br />

Woche zulässig, ansonsten wird die Leistung gestaffelt)<br />

- Gemeinsame Wohnung mit <strong>der</strong> zu pflegenden Person<br />

- Vollzeitpflege<br />

- nicht an<strong>der</strong>weitig für mehr als 10 Std./Woche beschäftigt o<strong>der</strong> selbständig tätig<br />

zu pflegende Person<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Vollzeitpflege<br />

- mind. 16 Jahre alt<br />

o<strong>der</strong><br />

- Bezug bestimmter Leistungen (z. B. Invalidenrente)<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

(Leistungsberechtigter ist die <strong>Pflege</strong>person) von 153,60 EUR bis 254,70 EUR<br />

wöchentlich zzgl. Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

I r l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

38<br />

Geld-<br />

leistung<br />

X 6)<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

6) Geldleistungen sind vom zuständigen Träger zu zahlen (vgl. Ziffer 1.2 Abs. 5). Versicherte <strong>der</strong> deutschen KV/PV können daher das irische <strong>Pflege</strong>geld für die <strong>Pflege</strong>person nicht beanspruchen.

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