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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

<strong>Pflege</strong>beihilfe ("Carer‘s Allowance")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sicherstellung von Einkommen einer <strong>Pflege</strong>person, die auf die Möglichkeit einer<br />

Vollzeitbeschäftigung verzichtet, um umfassende <strong>Pflege</strong> zu leisten. Die <strong>Pflege</strong>beihilfe<br />

soll eine Anerkennung für den Beitrag sein, den die <strong>Pflege</strong>personen für die Gemeinschaft<br />

leisten.<br />

Leistungsträger:<br />

Benefits Agency - Disability Benefits Unit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Wohnort in Großbritannien<br />

- zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung über 16 Jahre<br />

- mind. 35 Stunden pro Woche muss <strong>Pflege</strong>leistung für einen Schwerbehin<strong>der</strong>ten<br />

erbracht werden<br />

- <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige muss “Attendance Allowance” o<strong>der</strong> "Disability Living Allowance"<br />

erhalten<br />

- Verdienst aus eigener Beschäftigung max. £ 79 (ca. 116 EUR) pro Woche.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

<strong>Pflege</strong>satz pro Woche: £ 44,35 (ca. 65 EUR)<br />

Unter gewissen Umständen wird auch ein Kredit <strong>der</strong> Klasse 1 <strong>der</strong> UK-<br />

Sozialversicherung erteilt, <strong>der</strong> einen eventuellen Anspruch auf Altersrente schützt.<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

36<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Verg-<br />

leichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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