AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegegeld ("Attendance Allowance") Art der Leistung / Zweck / Ziel: Pflegegeld wird Personen gewährt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf persönliche Pflege oder Betreuung angewiesen sind. Der Anspruch hängt davon ab, wie sich die Behinderung oder Krankheit auf die Pflegebedürftigkeit auswirkt. Leistungsträger: Benefits Agency - Disability Benefits Centre Anspruchsvoraussetzungen: - Wohnort in Großbritannien - Behinderte von über 65 Jahren, die wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Behinderung umfangreiche Pflege oder Betreuung benötigen - Diese Hilfe muss mindestens 6 Monate benötigt werden (gilt nicht für unheilbar Kranke mit geringen Überlebenschancen). Leistungsumfang/-höhe: Es gibt grundsätzliche Vergütungssätze (pro Woche), deren Höhe jedoch den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst wird: - einen niedrigen Satz für die Pflege bei Tag oder bei Nacht: £ 39,35 (ca. 58 EUR) - einen höheren Satz für die Pflege bei Tag und bei Nacht: £ 58,80 (ca. 87 EUR) G r o ß b r i t a n n i e n Sachleistung 1) 35 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)
Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegebeihilfe ("Carer‘s Allowance") Art der Leistung / Zweck / Ziel: Sicherstellung von Einkommen einer Pflegeperson, die auf die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung verzichtet, um umfassende Pflege zu leisten. Die Pflegebeihilfe soll eine Anerkennung für den Beitrag sein, den die Pflegepersonen für die Gemeinschaft leisten. Leistungsträger: Benefits Agency - Disability Benefits Unit Anspruchsvoraussetzungen: - Wohnort in Großbritannien - zum Zeitpunkt der Antragstellung über 16 Jahre - mind. 35 Stunden pro Woche muss Pflegeleistung für einen Schwerbehinderten erbracht werden - der Pflegebedürftige muss “Attendance Allowance” oder "Disability Living Allowance" erhalten - Verdienst aus eigener Beschäftigung max. £ 79 (ca. 116 EUR) pro Woche. Leistungsumfang/-höhe: Pflegesatz pro Woche: £ 44,35 (ca. 65 EUR) Unter gewissen Umständen wird auch ein Kredit der Klasse 1 der UK- Sozialversicherung erteilt, der einen eventuellen Anspruch auf Altersrente schützt. G r o ß b r i t a n n i e n Sachleistung 1) X 36 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Verg- leichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)
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Leistung<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
<strong>Pflege</strong>geld ("Attendance Allowance")<br />
Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />
<strong>Pflege</strong>geld wird Personen gewährt, die aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung auf<br />
persönliche <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> Betreuung angewiesen sind. Der Anspruch hängt davon ab,<br />
wie sich die Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Krankheit auf die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit auswirkt.<br />
Leistungsträger:<br />
Benefits Agency - Disability Benefits Centre<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
- Wohnort in Großbritannien<br />
- Behin<strong>der</strong>te von über 65 Jahren, die wegen Krankheit o<strong>der</strong> körperlicher o<strong>der</strong><br />
geistiger Behin<strong>der</strong>ung umfangreiche <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> Betreuung benötigen<br />
- Diese Hilfe muss mindestens 6 Monate benötigt werden (gilt nicht für unheilbar<br />
Kranke mit geringen Überlebenschancen).<br />
Leistungsumfang/-höhe:<br />
Es gibt grundsätzliche Vergütungssätze (pro Woche), <strong>der</strong>en Höhe jedoch den tatsächlichen<br />
Bedürfnissen angepasst wird:<br />
- einen niedrigen Satz für die <strong>Pflege</strong> bei Tag o<strong>der</strong> bei Nacht: £ 39,35 (ca. 58 EUR)<br />
- einen höheren Satz für die <strong>Pflege</strong> bei Tag und bei Nacht: £ 58,80 (ca. 87 EUR)<br />
G r o ß b r i t a n n i e n<br />
Sachleistung 1)<br />
35<br />
Geldleistung<br />
X<br />
§ 34 SGB XI 2)<br />
X<br />
Artikel 12 EWGV<br />
1408/71 3)<br />
Sozialhilfe 4)<br />
Keine Ver-<br />
gleichbarkeit 5)<br />
1)<br />
Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />
2.2.2.4 und 2.3)<br />
2)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
3)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
4)<br />
Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />
5)<br />
Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)