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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt für Behin<strong>der</strong>te ("Disability Living Allowance")<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung für Schwerbehin<strong>der</strong>te unter 65 Jahren, denen zusätzliche Kosten für<br />

persönliche <strong>Pflege</strong> und/o<strong>der</strong> Fortbewegung entstehen. Außerdem bietet sie Hilfe für<br />

bereits frühzeitig arbeitsunfähig gewordene Personen, die nicht mehr in <strong>der</strong> Lage<br />

sind, Geld zu verdienen.<br />

Leistungsträger:<br />

Benefits Agency - Disability Benefits Unit<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Wohnort in Großbritannien<br />

<strong>Pflege</strong>komponente:<br />

- Behin<strong>der</strong>te zwischen 16 und 65 Jahren, die aufgrund von Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

auf persönliche <strong>Pflege</strong> angewiesen sind.<br />

- Die Hilfe muss seit 3 Monaten und voraussichtlich für mindestens weitere 6<br />

Monate benötigt werden, wobei unheilbar Kranke mit einer Lebenserwartung von<br />

max. 6 Monaten keine 3 Monate warten müssen.<br />

Mobilitätskomponente:<br />

- Personen ab 3 Jahren, die nicht o<strong>der</strong> nur in Begleitung gehen können. Personen<br />

ab 5 Jahren, die Mobilitätsunterstützung benötigen.<br />

- Antragstellung vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Der zahlbare Betrag richtet sich nach den <strong>Pflege</strong>- und Mobilitätsanfor<strong>der</strong>ungen des<br />

Anspruchsberechtigten, wobei beide Komponenten gewährt werden, jedoch nicht<br />

unbedingt für denselben Zeitraum. Die Mobilitätskomponente ist erst ab dem fünften<br />

Lebensjahr zahlbar.<br />

<strong>Pflege</strong>komponente:<br />

- höchster Satz: £ 58,80 (ca. 87 EUR) wöchentlich<br />

- mittlerer Satz: £ 39,35 (ca. 58 EUR) wöchentlich<br />

- niedrigster Satz: £ 15,55 (ca. 22 EUR) wöchentlich<br />

Mobilitätskomponente:<br />

- höchster Satz: £ 41,05 (ca. 60 EUR) wöchentlich<br />

- niedrigster Satz: £ 15,55 (ca. 22 EUR) wöchentlich<br />

G r o ß b r i t a n n i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

34<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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