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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Persönliche <strong>Pflege</strong>beihilfe (Allocation personnalisée d’autonomie)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Sowohl bei ambulanter als auch bei teil-/stationärer <strong>Pflege</strong><br />

Leistungsträger:<br />

Departement (Kommunalbehörde)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

- Anerkennung eines gewissen Grades an <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

- Wohnort in Frankreich<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Eigenes Einkommen/Vermögen wird bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Leistungshöhe<br />

berücksichtigt<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Rentenzuschlag wegen Hilfe durch Dritte (majoration pour tierce personne)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschlag zur Invaliden- o<strong>der</strong> (unter beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen) Altersrente<br />

wegen <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherung o<strong>der</strong> Arbeitsunfallversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Unfähigkeit, eine berufliche Tätigkeit auszuüben<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Hilfe durch Dritte bei den alltäglichen Verrichtungen<br />

- Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

- Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Alters o<strong>der</strong> Arbeitsunfalls<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Zuschlag in Höhe von 40 v. H. zu den Renten, mind. 945,87 EUR/Monat (2004)<br />

F r a n k r e i c h<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

32<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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