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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfszuschuss für Rentenempfänger<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung des Wohnens und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> eines kranken und behin<strong>der</strong>ten Rentenempfängers<br />

zu Hause und Erstattung <strong>der</strong> durch Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung entstehenden<br />

Son<strong>der</strong>kosten.<br />

Leistungsträger:<br />

Sozialversicherungsanstalt (KELA)<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Person muss sich gewöhnlich in Finnland aufhalten und<br />

- das 65. Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong><br />

- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine ungekürzte Invalidenrente,<br />

Rehabilitationsbeihilfe o<strong>der</strong> individuelle Frührente nach dem Volksrentengesetz<br />

beziehen.<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für voraussichtlich<br />

mindestens ein Jahr.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

ca. 51 EUR monatlich (normaler <strong>Pflege</strong>satz)<br />

ca. 129 EUR monatlich (erhöhter <strong>Pflege</strong>satz)<br />

ca. 232 EUR monatlich (spezieller <strong>Pflege</strong>satz)<br />

F i n n l a n d<br />

Sachleistung 1)<br />

26<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

X<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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