AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegegeld Leistungsträger: Gemeinde Anspruchsvoraussetzungen: mind. 20 Std./Woche Pflegebedarf Leistungsumfang/-höhe: - Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit - einkommensabhängige Selbstbeteiligung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Geldleistung zur Deckung der Mehrkosten im Alltagsleben dauerhaft Behinderter Leistungsträger: Gemeinde Anspruchsvoraussetzungen: Mehrkosten müssen auf die Behinderung zurückzuführen sein D ä n e m a r k Sachleistung 1) 23 Geldleistung X § 34 SGB XI 2) X Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2) X
Leistung Bezeichnung / Rechtsgrundlage: Pflegeleistungen werden auf regionaler Ebene zu Verfügung gestellt und sind ausnahmslos einkommensabhängig Art der Leistung / Zweck / Ziel: Häusliche und stationäre Pflege Leistungsträger: Gemeinde Anspruchsvoraussetzungen: Die Person darf nicht in der Lage sein, für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu sorgen Leistungsumfang/-höhe: Abhängig vom Bedarf E s t l a n d Sachleistung 1) 24 Geldleistung § 34 SGB XI 2) Artikel 12 EWGV 1408/71 3) Sozialhilfe 4) X Keine Ver- gleichbarkeit 5) 1) Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich der Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche Pflegegeld oder die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer 2.2.2.4 und 2.3) 2) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag der ausländischen Leistung gekürzt (vgl. Ziffer 3.2) 3) Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl. Ziffer 3.2) 4) Vorrangig ist das deutsche Pflegegeld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3) 5) Eine Anrechnung bzw. Kürzung des Pflegegeldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)
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Leistung<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
<strong>Pflege</strong>geld<br />
Leistungsträger:<br />
Gemeinde<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
mind. 20 Std./Woche <strong>Pflege</strong>bedarf<br />
Leistungsumfang/-höhe:<br />
- Abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
- einkommensabhängige Selbstbeteiligung<br />
Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />
Geldleistung zur Deckung <strong>der</strong> Mehrkosten im Alltagsleben dauerhaft Behin<strong>der</strong>ter<br />
Leistungsträger:<br />
Gemeinde<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
Mehrkosten müssen auf die Behin<strong>der</strong>ung zurückzuführen sein<br />
D ä n e m a r k<br />
Sachleistung 1)<br />
23<br />
Geldleistung<br />
X<br />
§ 34 SGB XI 2)<br />
X<br />
Artikel 12 EWGV<br />
1408/71 3)<br />
Sozialhilfe 4)<br />
Keine Ver-<br />
gleichbarkeit 5)<br />
1)<br />
Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />
2.2.2.4 und 2.3)<br />
2)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
3)<br />
Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />
Ziffer 3.2)<br />
4)<br />
Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />
5)<br />
Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />
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