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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Rehabilitationsbeihilfe<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Arbeitslose sowie Personen, die öffentliche Leistungen erhalten, sollen mit einer<br />

berufsorientierten Maßnahme wie<strong>der</strong> in das Arbeitsleben zurückgeführt werden. Die<br />

Beihilfe wird während <strong>der</strong> Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei einem öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> privaten Arbeitgeber gezahlt o<strong>der</strong> auch bei <strong>der</strong> Gründung eines gewerblichen<br />

Betriebes.<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Es wird keine <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit vorausgesetzt.<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

Personen über 25 Jahre erhalten einen monatlichen Betrag von 11.657 DKK (ca.<br />

1.564 EUR), jüngere Personen erhalten die Hälfte des Betrages (5.829 DKK – ca.<br />

782 EUR). Die Zahlung erfolgt für längstens 5 Jahre.<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hauskrankenpflege/Rentnerkrankenpflege (wird auch als Dauerpflegegeld<br />

bezeichnet)<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Unterstützung des Rentners bei Beeinträchtigung <strong>der</strong> physischen o<strong>der</strong> psychischen<br />

Funktionsfähigkeit. Zuschuss für die Aufwendungen z. B. für Hausputz und <strong>Pflege</strong><br />

durch eine Hauskrankenpflegerin.<br />

Leistungsträger:<br />

Gemeinde<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Einkommensabhängig<br />

- Hilfebedarf<br />

D ä n e m a r k<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

21<br />

Geldleistung<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)<br />

X

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