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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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lebt erfolgen. Der Begriff „Einrichtung“ ist, entsprechend <strong>der</strong> Ausrichtung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung,<br />

weit auszulegen. Dies kann ein <strong>Pflege</strong>heim o<strong>der</strong> ein Wohnheim für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

sein aber auch ein Ort, an dem <strong>der</strong> Versicherte sich nur vorübergehend aufhält, z.<br />

B. eine Rehabilitationseinrichtung o<strong>der</strong> ein Krankenhaus. In die Beratung sollen Angehörige<br />

und Lebenspartner sowie sonstige mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> befasste Personen, z. B. <strong>Pflege</strong>- o<strong>der</strong><br />

Betreuungskräfte o<strong>der</strong> Nachbarn, einbezogen werden.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen können zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung<br />

durch <strong>Pflege</strong>berater Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise auf Dritte übertragen, z. B. auf<br />

<strong>Pflege</strong>beratungsstellen o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Beauftragung eines an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträgers<br />

mit dessen Zustimmung nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 88 bis 92 SGB X<br />

Gebrauch machen. Dies können auch an<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>kassen o<strong>der</strong> Sozialhilfeträger sein. In<br />

diesen Fällen sind dem beauftragten Sozialleistungsträger die erbrachten Sozialleistungen<br />

sowie die entstandenen Kosten zu erstatten.<br />

Sofern ein <strong>Pflege</strong>stützpunkt in <strong>der</strong> Nähe des Wohnortes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen eingerichtet<br />

ist, muss die <strong>Pflege</strong>kasse sicherstellen, dass die <strong>Pflege</strong>beratung auch dort in Anspruch<br />

genommen werden kann (§ 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI). Dies schränkt die Freiheit des Versicherten<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung jedoch nicht ein. Auch<br />

wenn ein <strong>Pflege</strong>stützpunkt eingerichtet ist muss sichergestellt sein, dass <strong>der</strong> Versicherte –<br />

sofern er es wünscht – die <strong>Pflege</strong>beratung weiterhin bei seiner <strong>Pflege</strong>kasse erhalten kann.<br />

4. Inhalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung<br />

Aufgabenschwerpunkte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung können je nach Bedarf im Einzelfall in Abstimmung<br />

mit allen Beteiligten insbeson<strong>der</strong>e sein, die<br />

• Feststellung <strong>der</strong> Hilfebedarfe im konkreten Einzelfall, in <strong>der</strong> Regel auf Basis des<br />

MDK-Gutachtens,<br />

• Klärung von Ansprüchen und Entscheidungen über Leistungsanträge, soweit es<br />

den eigenen Kompetenzbereich betrifft; darüber hinaus das Hinwirken auf Leistungen<br />

an<strong>der</strong>er Träger,<br />

• Zusammenstellung und Sicherung von passgenauen gesundheitsför<strong>der</strong>nden, präventiven,<br />

kurativen, rehabilitativen o<strong>der</strong> sonstigen medizinischen sowie pflegerischen<br />

und sozialen Hilfen (Erstellen eines Versorgungsplans),<br />

• Koordinierung und Steuerung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen,<br />

• Nachsteuerung bei Verän<strong>der</strong>ungen im Hilfebedarf sowie<br />

• Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei beson<strong>der</strong>s komplexen<br />

Fallgestaltungen.<br />

Die <strong>Pflege</strong>beratung hat damit neben <strong>der</strong> Beratungs- auch weitgehende Unterstützungsfunktion.<br />

Diese ist jedoch ausschließlich auf die Feststellung, Steuerung und Planung von<br />

entsprechenden Sozialleistungen und ergänzenden Hilfen gerichtet und nicht als Alltagsbegleitung<br />

zu verstehen, die etwa im Bereich <strong>der</strong> Hauswirtschaft o<strong>der</strong> sozialen Betreuung<br />

anzusiedeln ist.<br />

Seite 4 zu § 7a SGB XI

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