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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Leistung<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Hilfe Dritter ("Hulp van <strong>der</strong>den"), Artikel 225 Abs. 1 Nr. 5 des Könglichen Erlasses<br />

vom 03.07.1996<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Zuschlag zur Invalidenrente (2004: 5,16 EUR/Tag)<br />

Ausgleich für pflegebedingten Mehraufwand<br />

Leistungsträger:<br />

Rentenversicherung/Unfallversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

- Erwerbsunfähigkeit<br />

- Arbeitsunfall/Berufskrankheit<br />

- Erfor<strong>der</strong>lichkeit von Hilfe durch einen Dritten, weil <strong>der</strong> Betroffene aufgrund seines<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Zustandes nicht mehr in <strong>der</strong> Lage ist, die Verrichtungen<br />

des täglichen Lebens selbst zu bewältigen<br />

- Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit durch einen Arztausschuss<br />

Bezeichnung / Rechtsgrundlage:<br />

Zuschuss zu den Kosten in Alten- und <strong>Pflege</strong>heimen<br />

Art <strong>der</strong> Leistung / Zweck / Ziel:<br />

Stationäre <strong>Pflege</strong> wird bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

finanziert. Die Höhe <strong>der</strong> Leistung ist abhängig von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe (wird vom<br />

belgischen Vertrauensarzt festgelegt). Eventuelle Differenzkosten sind vom<br />

Versicherten zu tragen.<br />

Leistungsträger:<br />

Krankenkasse<br />

Anspruchsvoraussetzungen:<br />

Feststellung eines gewissen <strong>Pflege</strong>bedarfs<br />

Leistungsumfang/-höhe:<br />

abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

ca. 1,10 EUR bis ca. 50,50 EUR täglich<br />

B e l g i e n<br />

Sachleistung 1)<br />

X<br />

19<br />

Geldleistung<br />

X<br />

§ 34 SGB XI 2)<br />

X<br />

Artikel 12 EWGV<br />

1408/71 3)<br />

Sozialhilfe 4)<br />

Keine Ver-<br />

gleichbarkeit 5)<br />

1)<br />

Werden Sachleistungen im Wohn- bzw. Aufenthaltsstaat bezogen, hat sich <strong>der</strong> Versicherte zu entscheiden, ob er das deutsche <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die ausländische Sachleistung beanspruchen will (vgl. Ziffer<br />

2.2.2.4 und 2.3)<br />

2)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht keine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI wird um den Gesamtbetrag <strong>der</strong> ausländischen Leistung gekürzt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

3)<br />

Das Recht des Wohn- bzw. Aufenthaltsstaates sieht ebenfalls eine Ruhens- o<strong>der</strong> Anrechnungsvorschrift vor. Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt (vgl.<br />

Ziffer 3.2)<br />

4)<br />

Vorrangig ist das deutsche <strong>Pflege</strong>geld auszuzahlen. Der Sozialhilfeträger sollte, soweit er bekannt ist, entsprechend informiert werden (vgl. Ziffer 3.3)<br />

5)<br />

Eine Anrechnung bzw. Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt nicht (vgl. Ziffer 3.2)

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