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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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- Abrechnung nach Pauschalbeträgen<br />

Maßgebend sind die im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften bekannt gegebenen<br />

Pauschbeträge. In diesen Pauschbeträgen sind anteilig auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

enthalten. Auch hier ist die Kostenabrechnung (Vordruck 127) von <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

vorzunehmen, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist. Die DVKA teilt den an den <strong>Pflege</strong>kassen<br />

weiterzuleitenden Anteil des Pauschbetrages mit.<br />

7. Rheinschiffer-Übereinkommen<br />

Die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2 bis 6) für den EWR-Bereich bzw. die Schweiz gelten<br />

in Bezug auf das Rheinschiffer-Übereinkommen entsprechend. Als Anspruchsbescheinigungen<br />

kommen neben den E-Vordrucken, die im Verhältnis <strong>der</strong> Übrigen am Rheinschiffer-<br />

Übereinkommen beteiligten EG-Staaten Belgien, Frankreich, Luxemburg und Nie<strong>der</strong>lande Verwendung<br />

finden, auch die Vordrucke R 106 und R 111 in Betracht. Diese werden im Wesentlichen<br />

nur im Verhältnis zur Schweiz Verwendung finden. Für die Abrechnung nach tatsächlichem<br />

Aufwand steht <strong>der</strong> mit einem Hinweis auf das Rheinschiffer-Übereinkommen zu versehene<br />

Vordruck E 125 zur Verfügung.<br />

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