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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(5) Leistungen für <strong>Pflege</strong>personen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI kommen i. R. <strong>der</strong> Leistungsaushilfe<br />

nicht in Betracht.<br />

6.3 Buchung <strong>der</strong> Aushilfeleistungen<br />

Für die Abrechnung <strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe angefallenen Kosten kommen<br />

verschiedene Buchungskonten in Betracht. Die jeweilige Abrechnungsart, die aus den Übersichten<br />

in Anlage 3 hervorgeht, ist ausschlaggebend für die Buchung <strong>der</strong> Sachleistungen.<br />

- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand<br />

Die abgerechneten Beträge sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter <strong>der</strong> Kontenart 890 "zwischenstaatliche<br />

Leistungen" zu buchen. Die monatlichen Ausgaben sind in die Berechnung des monatlichen<br />

Liquiditätsausgleichsbetrages (Vordruck P, Position 106) einzubeziehen. Die von ausländischen<br />

Trägern erstatteten Beträge sind unter 891 "Erstattungen für zwischenstaatliche Leistungen" zu<br />

vereinnahmen.<br />

- Abrechnung bei Erstattungsverzichtsregelungen<br />

Die abgerechneten Beträge sind von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse unter <strong>der</strong> Kontenart 890 zu buchen. Die<br />

monatlichen Ausgaben sind in die Berechnung des monatlichen Liquiditätsausgleichsbetrages<br />

(Vordruck P, Position 106) einzubeziehen.<br />

- Abrechnung nach Pauschbeträgen<br />

Die angefallenen Kosten werden von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse zunächst wie in vergleichbaren innerstaatlichen<br />

Fällen in den Kontenklassen 4 und 5 gebucht und dem Finanzausgleich nach § 66<br />

SGB XI zugeführt. Spätere Erstattungen ausländischer Träger sind dort als Einnahmen zu buchen<br />

und entsprechend beim Finanzausgleich zu berücksichtigen. Die Höhe des auf die <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

entfallenden Anteils <strong>der</strong> Erstattungsbeträge wird von <strong>der</strong> DVKA bekannt gegeben.<br />

6.4 Kostenabrechnung<br />

- Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand<br />

Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten für Sachleistungen abzurechnen. Hierfür steht <strong>der</strong><br />

Vordruck E 125 zur Verfügung. Aufgrund <strong>der</strong> EWGV über Soziale Sicherheit ist die Kostenabrechnung<br />

von <strong>der</strong> Krankenkasse vorzunehmen, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist. Die Krankenkasse<br />

ist demnach auch in Feld 7 des Vordrucks als for<strong>der</strong>ungsberechtigter Träger einzutragen.<br />

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