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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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6. Leistungsaushilfe in Deutschland<br />

6.1 Allgemeines<br />

Ansprüche auf <strong>Pflege</strong>leistungen bei vorübergehendem o<strong>der</strong> gewöhnlichem Aufenthalt in<br />

Deutschland aufgrund einer in einem an<strong>der</strong>en Staat bestehenden Versicherung kommen nur<br />

nach EU-Recht in Betracht. Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit sehen dagegen keine<br />

Leistungsaushilfe in Bezug auf <strong>Pflege</strong>leistungen nach dem SGB XI vor. Die in an<strong>der</strong>en EWR-<br />

Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz versicherten Personen weisen ihren Sachleistungsanspruch gegenüber<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse, bei <strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>kasse errichtet ist, nach. Hierfür kommen insbeson<strong>der</strong>e<br />

die unter Ziffer 2.3 Abs. 2 aufgeführten Anspruchsbescheinigungen in Betracht. In Fällen<br />

des vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland dürfte <strong>der</strong> Gewährung von <strong>Pflege</strong>sachleistungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe kaum praktische Bedeutung zukommen.<br />

6.2 Umfang des Leistungsanspruchs<br />

(1) Wie bereits unter Ziffer 1.2 ausgeführt, glie<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch nach <strong>der</strong><br />

EWGV 1408/71 wie folgt:<br />

a) Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers, bei dem das Mitgliedschaftsverhältnis<br />

besteht, vom Träger des Wohnorts (aushelfen<strong>der</strong> Träger) nach den für<br />

diesen geltenden Rechtsvorschriften (SGB XI) erbracht, als ob er bei diesem Träger versichert<br />

wäre. In Bezug auf den vorübergehenden Aufenthalt ist zu beachten, dass sich die<br />

Leistungsdauer nach dem Recht des zuständigen Trägers richtet. Dies dürfte für Leistungen<br />

nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> (ausländischen) Versicherung von Bedeutung sein.<br />

b) Geldleistungen werden vom zuständigen (ausländischen) Träger nach den für diesen Träger<br />

geltenden Rechtsvorschriften erbracht.<br />

(2) Im Rahmen <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe bei Wohnort in Deutschland sind folgende Leistungen<br />

zu erbringen:<br />

- <strong>Pflege</strong>sachleistung (§ 36 SGB XI)<br />

- häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI)<br />

- <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und die technischen Hilfen einschließlich Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen (§ 40 SGB XI)<br />

- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)<br />

- Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)<br />

- vollstationäre <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI)<br />

- <strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen (§ 43a SGB<br />

XI)<br />

- <strong>Pflege</strong>kurse (§ 45 SGB XI)<br />

- zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b Abs. 1 SGB XI)<br />

(3) Da Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen sind,<br />

scheidet die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI aus. Dies gilt auch dann, wenn nach<br />

den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Zahlung einer Geldleistung wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

nicht vorgesehen ist.<br />

(4) Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI kommt in Aushilfefällen ebenfalls nicht in<br />

Betracht. Hierfür wäre es erfor<strong>der</strong>lich, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nach § 37 SGB XI<br />

besteht. Dieser ist aber aus den o. g. Gründen nicht gegeben.<br />

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