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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige <strong>Pflege</strong>personen) versicherungspflichtig,<br />

wenn <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Anspruch auf Leistungen nachdem SGB XI hat. Nähere Hinweise<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Versicherungs- und Beitragspflicht sind dem Gemeinsamen Rundschreiben<br />

<strong>der</strong> Spitzenorganisationen <strong>der</strong> Sozialversicherung zur Rentenversicherung <strong>der</strong> nicht erwerbsmäßig<br />

tätigen <strong>Pflege</strong>personen vom 11.02.2004 zu entnehmen. Die Versicherungspflicht nicht<br />

erwerbsmäßig tätiger <strong>Pflege</strong>personen in <strong>der</strong> Rentenversicherung kommt unter den näheren<br />

Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auch dann zustande, wenn die <strong>Pflege</strong>person<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen außerhalb des Gebietes <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb<br />

eines an<strong>der</strong>en EWR-Staates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz pflegt. Für die Prüfung und Umsetzung <strong>der</strong> Versicherungs-<br />

und Beitragspflicht ehrenamtlich <strong>Pflege</strong>n<strong>der</strong> gelten die gleichen Grundsätze und<br />

Maßstäbe wie im Inland. Die Zahlung <strong>der</strong> Rentenversicherungsbeiträge für eine nach § 3 Satz 1<br />

Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Person durch die <strong>Pflege</strong>kasse des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

stellt ebenso wie die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen eine Leistung bei<br />

Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verordnung (EWG) 1408/71 erfasst wird (Urteil<br />

des EuGH vom 08.07.2004 – Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 –). Die Beitragszahlung ist<br />

als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne zum eigentlichen <strong>Pflege</strong>geld akzessorisch<br />

ist. Als solche ist die Leistung grundsätzlich exportfähig, d. h. sie ist auch für Personen zu zahlen,<br />

die im Gebiet eines an<strong>der</strong>en als des für die Leistung normalerweise zuständigen EWR-<br />

Staates wohnen (vgl. hierzu auch TOP 2 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Besprechung <strong>der</strong> Spitzenorganisationen<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherung über Fragen <strong>der</strong> Rentenversicherung von <strong>Pflege</strong>personen<br />

vom 17.09.2004).<br />

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