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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin,<br />

bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch<br />

durch.<br />

- Danach wird das <strong>Pflege</strong>gutachten durch den MDK erstellt und direkt an die auftraggebende<br />

<strong>Pflege</strong>kasse zurückgeschickt. Gleichzeitig erhält <strong>der</strong> Ansprechpartner "Ausland" des<br />

auftraggebenden MDK eine Erledigungsmeldung.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> unterschiedlichen Organisationsstrukturen bezüglich <strong>der</strong> einzelnen<br />

Staaten des EWR bzw. <strong>der</strong> Schweiz ist <strong>der</strong> für die <strong>Pflege</strong>kasse zuständige MDK immer<br />

Ansprechpartner für die <strong>Pflege</strong>kassen. Insofern sind alle Begutachtungsaufträge an diesen<br />

MDK zu richten.<br />

(3) Angesichts <strong>der</strong> spezifischen Organisation <strong>der</strong> Begutachtung in den einzelnen EWR-<br />

Staaten bzw. <strong>der</strong> Schweiz sollten die Versicherten bzw. <strong>der</strong>en Betreuer über die Erteilung des<br />

Begutachtungsauftrages an den MDK informiert werden. Damit wird gewährleistet, dass <strong>der</strong><br />

Versicherte über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert ist und verhin<strong>der</strong>t, dass die Legitimation<br />

des Gutachters bei einem späteren Hausbesuch in Frage gestellt wird.<br />

4.3 Beratungseinsatz<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die ausschließlich <strong>Pflege</strong>geld beziehen, sind nach § 37 Abs. 3 SGB XI<br />

verpflichtet, bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen.<br />

Dies gilt entsprechend für Versicherte, die sich in an<strong>der</strong>en Staaten des EWR bzw. <strong>der</strong> Schweiz<br />

aufhalten. Der Beratungseinsatz hat durch einen Arzt o<strong>der</strong> eine <strong>Pflege</strong>fachkraft zu erfolgen. Für<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren<br />

daneben Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen. Als Anlage 2 sind die für<br />

den Nachweis erfor<strong>der</strong>lichen Formulare beigefügt.<br />

(2) Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist aus praktischen Gründen anzuraten,<br />

den Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchzuführen.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt bei Versicherten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II<br />

nicht länger als 12 Monate und bei <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III nicht länger als 6 Monate andauert. Die<br />

Fristen <strong>der</strong> Nachweispflicht sind zu beachten (vgl. Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom<br />

10.10.2002 zu § 37 Abs. 3 SGB XI Ziffer 4.5, Abs. 2 ff.).<br />

(3) Die Vergütung des Beratungseinsatzes beträgt in den <strong>Pflege</strong>stufen I und II bis zu 16,00<br />

EUR und in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bis zu 26,00 EUR. Evtl. Mehrkosten sind vom Versicherten zu<br />

tragen.<br />

(4) Wird <strong>der</strong> Beratungseinsatz nicht nachgewiesen gelten die im Gemeinsamen Rundschreiben<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des<br />

<strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 37 Abs. 3 SGB XI, Ziffer 4.5, Abs. 1 aufgezeigten Konsequenzen.<br />

5. Rentenversicherungspflicht für <strong>Pflege</strong>personen in an<strong>der</strong>en EWR-Staaten o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schweiz<br />

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI sind Personen in <strong>der</strong> Zeit, in <strong>der</strong> sie einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen im<br />

Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden in <strong>der</strong> Woche in seiner<br />

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