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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Insgesamt erhält <strong>der</strong> Versicherte die höhere Leistung von 665,00 EUR. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beträgt 483,50<br />

EUR <strong>der</strong> griechische Träger zahlt die Son<strong>der</strong>leistung in Höhe von 181,50 EUR.<br />

(4) Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte <strong>der</strong> Träger, <strong>der</strong> die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI<br />

anzurechnende Leistung gewährt, von <strong>der</strong> Kürzungsabsicht informiert und um Mitteilung gebeten<br />

werden, ob seinerseits ebenfalls Kürzungsregelungen anzuwenden sind.<br />

3.3 Sozialhilfeleistungen<br />

Nach deutschem Recht sind Sozialhilfeleistungen gegenüber den Leistungen nach dem SGB XI<br />

nachrangig. Dies gilt entsprechend für ausländische Sozialhilfeleistungen. Im Zweifel sind entscheidende<br />

Kriterien für eine Sozialhilfeleistung die Abhängigkeit <strong>der</strong> Leistung von einer Bedürftigkeitsprüfung<br />

sowie Nachrangigkeit gegenüber an<strong>der</strong>en Leistungen. Aus Anlage 1 können<br />

Informationen über Sozialhilfeleistungen entnommen werden, die nach den Rechtsvorschriften<br />

an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

4. Antrags- und Feststellungsverfahren<br />

4.1 Antragstellung<br />

Die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes ist von einer Antragstellung abhängig, die jedoch nicht an eine<br />

spezielle Form gebunden ist (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 33<br />

SGB XI Ziffer 1). Wird <strong>der</strong> Antrag bei einer Behörde, einem Träger o<strong>der</strong> einem Gericht eines<br />

an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates eingereicht, leitet diese Stelle unverzüglich<br />

den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Der Tag, an dem <strong>der</strong> Antrag bei dieser zunächst<br />

eingeht, gilt als Tag des Eingangs bei dem zuständigen Träger. Diesem Zeitpunkt kann<br />

insofern Bedeutung zukommen, als das <strong>Pflege</strong>geld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens<br />

jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen.<br />

4.2 Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

(1) Für die Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung gelten<br />

die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Begutachtungs-Richtlinien finden<br />

Anwendung.<br />

(2) Soweit die Begutachtung zur Feststellung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (vgl. § 18 SGB XI) nicht<br />

bereits vor dem Aufenthalt in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw. <strong>der</strong> Schweiz erfolgte, ist diese in<br />

dem jeweiligen Aufenthalts-Staat durchzuführen. Zur Organisation <strong>der</strong> Begutachtung durch den<br />

Medizinischen Dienst gilt folgendes Verfahren:<br />

- Um die unterschiedlichen Gegebenheiten <strong>der</strong> EWR-Staaten bzw. <strong>der</strong> Schweiz in<br />

<strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können,<br />

ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung <strong>der</strong> Begutachtung<br />

von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in den Staaten des EWR und <strong>der</strong> Schweiz an jeweils<br />

einen "Partner-MDK" übertragen worden.<br />

- Der Begutachtungsauftrag wird von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse dem Ansprechpartner "Ausland"<br />

des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang<br />

und leitet den Auftrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK<br />

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