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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel<br />

Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person wohnt in Griechenland. Dort besteht nach griechischem Recht<br />

ein Anspruch auf eine Son<strong>der</strong>leistung für Paraplegiker in Höhe von 363,00 EUR. Es liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne des<br />

SGB XI vor (<strong>Pflege</strong>stufe III).<br />

Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche. Da auch das griechische Recht eine Kürzungsvorschrift vorsieht,<br />

ergeben sich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Artikel 12 EWGV 1408/71 und 7 EWGV 574/72 im Einzelnen folgende Ansprüche:<br />

Deutsches <strong>Pflege</strong>geld,<br />

auf das dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich <strong>der</strong> Hälfte des griechischen <strong>Pflege</strong>geldes (363,00 EUR : 2)<br />

11<br />

665,00 EUR<br />

181,50 EUR<br />

Zahlbetrag des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes 483,50 EUR<br />

Griechische Son<strong>der</strong>leistung,<br />

auf die dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich <strong>der</strong> Hälfte des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes, jedoch maximal die<br />

Hälfte <strong>der</strong> niedrigeren Leistung (363,00 EUR : 2)<br />

363,00 EUR<br />

181,50 EUR<br />

Zahlbetrag <strong>der</strong> griechischen Son<strong>der</strong>leistung 181,50 EUR

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