AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. (7) Über die Erfahrungen mit der Pflegeberatung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen. 1. Allgemeines Der Anspruch auf Pflegeberatung soll mit Blick auf die Vielfalt der vorhandenen Versorgungsangebote dazu beitragen, jedem pflegebedürftigen Versicherten eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung zukommen zu lassen. Mit dieser Zielsetzung ist die Pflegeberatung im Sinne eines individuellen Fallmanagements als Einzelfallhilfe auszugestalten und geht insoweit über den Aufklärungs- und Beratungsauftrag nach § 7 SGB XI hinaus. 2. Anspruchsberechtigung Anspruch auf Pflegeberatung haben Leistungsempfänger nach dem SGB XI sowie Antragsteller auf SGB XI-Leistungen, die erkennbar einen Hilfebedarf (d.h. es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Leistungsberechtigung nach SGB XI besteht) und entsprechenden Beratungsbedarf haben. Ein individueller, einklagbarer Rechtsanspruch besteht ab 01.01.2009. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Pflegekassen auch schon vor dem 01.01.2009 Pflegeberatung anbieten, wenn sie bereits über entsprechende Strukturen verfügen. Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. 3. Organisation der Pflegeberatung Die Pflegekassen sind dafür verantwortlich, dass für die Pflegeberatung ihrer Versicherten in ausreichendem Maße Pflegeberater zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht unmittelbar gegenüber der zuständigen Pflegekasse, unabhängig davon, ob in einem Land Pflegestützpunkte (§ 92c SGB XI) eingerichtet sind. Die Pflegeberatung kann dem Versicherten sowohl in den Kassenräumen angeboten werden als auch auf dessen Wunsch hin in seiner häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, in der er Seite 3 zu § 7a SGB XI

lebt erfolgen. Der Begriff „Einrichtung“ ist, entsprechend der Ausrichtung der Pflegeberatung, weit auszulegen. Dies kann ein Pflegeheim oder ein Wohnheim für behinderte Menschen sein aber auch ein Ort, an dem der Versicherte sich nur vorübergehend aufhält, z. B. eine Rehabilitationseinrichtung oder ein Krankenhaus. In die Beratung sollen Angehörige und Lebenspartner sowie sonstige mit der Pflege befasste Personen, z. B. Pflege- oder Betreuungskräfte oder Nachbarn, einbezogen werden. Die Pflegekassen können zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, z. B. auf Pflegeberatungsstellen oder von der Möglichkeit der Beauftragung eines anderen Sozialleistungsträgers mit dessen Zustimmung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 SGB X Gebrauch machen. Dies können auch andere Pflegekassen oder Sozialhilfeträger sein. In diesen Fällen sind dem beauftragten Sozialleistungsträger die erbrachten Sozialleistungen sowie die entstandenen Kosten zu erstatten. Sofern ein Pflegestützpunkt in der Nähe des Wohnortes des Pflegebedürftigen eingerichtet ist, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Pflegeberatung auch dort in Anspruch genommen werden kann (§ 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI). Dies schränkt die Freiheit des Versicherten hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pflegeberatung jedoch nicht ein. Auch wenn ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist muss sichergestellt sein, dass der Versicherte – sofern er es wünscht – die Pflegeberatung weiterhin bei seiner Pflegekasse erhalten kann. 4. Inhalt der Pflegeberatung Aufgabenschwerpunkte der Pflegeberatung können je nach Bedarf im Einzelfall in Abstimmung mit allen Beteiligten insbesondere sein, die • Feststellung der Hilfebedarfe im konkreten Einzelfall, in der Regel auf Basis des MDK-Gutachtens, • Klärung von Ansprüchen und Entscheidungen über Leistungsanträge, soweit es den eigenen Kompetenzbereich betrifft; darüber hinaus das Hinwirken auf Leistungen anderer Träger, • Zusammenstellung und Sicherung von passgenauen gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen (Erstellen eines Versorgungsplans), • Koordinierung und Steuerung der erforderlichen Hilfe- und Unterstützungsleistungen, • Nachsteuerung bei Veränderungen im Hilfebedarf sowie • Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei besonders komplexen Fallgestaltungen. Die Pflegeberatung hat damit neben der Beratungs- auch weitgehende Unterstützungsfunktion. Diese ist jedoch ausschließlich auf die Feststellung, Steuerung und Planung von entsprechenden Sozialleistungen und ergänzenden Hilfen gerichtet und nicht als Alltagsbegleitung zu verstehen, die etwa im Bereich der Hauswirtschaft oder sozialen Betreuung anzusiedeln ist. Seite 4 zu § 7a SGB XI

2. Unternehmen <strong>der</strong> privaten Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />

3. <strong>Pflege</strong>einrichtungen und Einzelpersonen nach § 77,<br />

4. Mitglie<strong>der</strong> von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen<br />

Engagement bereite Personen und Organisationen sowie<br />

5. Agenturen für Arbeit und Träger <strong>der</strong> Grundsicherung für Arbeitsuchende,<br />

dürfen Sozialdaten für Zwecke <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung nur erheben, verarbeiten und nutzen,<br />

soweit dies zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Buch erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> durch Rechtsvorschriften<br />

des Sozialgesetzbuches o<strong>der</strong> Regelungen des Versicherungsvertrags- o<strong>der</strong><br />

des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet o<strong>der</strong> erlaubt ist.<br />

(7) Über die Erfahrungen mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung legt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher<br />

Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach § 8 Abs.<br />

3 einsetzen.<br />

1. Allgemeines<br />

Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung soll mit Blick auf die Vielfalt <strong>der</strong> vorhandenen Versorgungsangebote<br />

dazu beitragen, jedem pflegebedürftigen Versicherten eine an seinem<br />

persönlichen Bedarf ausgerichtete, qualifizierte <strong>Pflege</strong>, Betreuung und Behandlung zukommen<br />

zu lassen. Mit dieser Zielsetzung ist die <strong>Pflege</strong>beratung im Sinne eines individuellen<br />

Fallmanagements als Einzelfallhilfe auszugestalten und geht insoweit über den Aufklärungs-<br />

und Beratungsauftrag nach § 7 SGB XI hinaus.<br />

2. Anspruchsberechtigung<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung haben Leistungsempfänger nach dem SGB XI sowie Antragsteller<br />

auf SGB XI-Leistungen, die erkennbar einen Hilfebedarf (d.h. es kann nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Leistungsberechtigung nach SGB XI besteht)<br />

und entsprechenden Beratungsbedarf haben. Ein individueller, einklagbarer<br />

Rechtsanspruch besteht ab 01.01.2009. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne <strong>Pflege</strong>kassen<br />

auch schon vor dem 01.01.2009 <strong>Pflege</strong>beratung anbieten, wenn sie bereits über<br />

entsprechende Strukturen verfügen. Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung ist freiwillig.<br />

3. Organisation <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>beratung<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen sind dafür verantwortlich, dass für die <strong>Pflege</strong>beratung ihrer Versicherten<br />

in ausreichendem Maße <strong>Pflege</strong>berater zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung<br />

besteht unmittelbar gegenüber <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig davon,<br />

ob in einem Land <strong>Pflege</strong>stützpunkte (§ 92c SGB XI) eingerichtet sind. Die <strong>Pflege</strong>beratung<br />

kann dem Versicherten sowohl in den Kassenräumen angeboten werden als auch auf<br />

dessen Wunsch hin in seiner häuslichen Umgebung o<strong>der</strong> in einer Einrichtung, in <strong>der</strong> er<br />

Seite 3 zu § 7a SGB XI

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