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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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aus an<strong>der</strong>en Versicherungszweigen in Betracht. Für die Vergleichbarkeit ist es unerheblich, unter<br />

welcher Bezeichnung die Leistung erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr <strong>der</strong>en Zweck.<br />

(2) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind. Sieht das Recht des ausländischen Trägers<br />

keine Kürzung bzw. Ruhensvorschrift vor, wird die ausländische Leistung in voller Höhe auf<br />

das deutsche <strong>Pflege</strong>geld angerechnet.<br />

Beispiel<br />

Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person bezieht auch eine belgische Invalidenrente in Höhe von 511,00<br />

EUR und dazu einen Zuschlag wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in Höhe von 255,00 EUR. Es liegt <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Sinne<br />

des SGB XI vor (<strong>Pflege</strong>stufe II).<br />

Das belgische Recht sieht keine Anrechnung <strong>der</strong> deutschen Leistung vor.<br />

Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche<br />

Deutsches <strong>Pflege</strong>geld,<br />

auf das dem Grunde nach Anspruch besteht<br />

abzüglich des belgischen Zuschlages wegen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />

10<br />

410,00 EUR<br />

255,00 EUR<br />

Zahlbetrag des deutschen <strong>Pflege</strong>geldes 155,00 EUR<br />

Insgesamt erhält <strong>der</strong> Versicherte 410,00 EUR. Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beträgt 155,00 EUR <strong>der</strong> belgische Träger<br />

zahlt <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 255,00 EUR.<br />

(3) Sehen sowohl das deutsche Recht als auch das Recht des ausländischen Trägers Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften vor,<br />

ergibt sich die gegenseitige Anrechnung <strong>der</strong> jeweiligen Leistungen aus Artikel 12 EWGV 1408/71 und Artikel 7 EWGV 574/72.

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