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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Hat die Krankenkasse eine <strong>der</strong> folgenden Anspruchsbescheinigungen ausgestellt, damit<br />

<strong>der</strong> Versicherte Sachleistungen bei Krankheit in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz<br />

in Anspruch nehmen kann, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt im an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw.<br />

in <strong>der</strong> Schweiz auszugehen.<br />

1. Vordruck E 106: Grenzgänger und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

2. Vordruck E 109: Familienangehörige von Arbeitnehmern, die ohne den Arbeitnehmer<br />

in einem an<strong>der</strong>en EWR-Staat bzw. <strong>der</strong> Schweiz wohnen<br />

3. Vordruck E 120: Rentenantragsteller und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

4. Vordruck E 121: Rentner und <strong>der</strong>en Familienangehörige<br />

5. Vordruck E 121: Familienangehörige von Rentnern, die ohne den Rentner in einem<br />

an<strong>der</strong>en EWR-Staat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz wohnen<br />

(3) Der Kreis <strong>der</strong> anspruchsberechtigten Angehörigen richtet sich hinsichtlich des Sachleistungsanspruchs<br />

nach dem Recht des ausländischen Trägers. Bei <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld<br />

ist <strong>der</strong> Anspruch allerdings davon abhängig, dass es sich um familienversicherte Angehörige i.<br />

S. d. § 25 SGB XI handelt.<br />

(4) Aufgrund dieser Anspruchsbescheinigungen können die nach dem Recht des Wohnstaates<br />

vorgesehenen Sachleistungen beansprucht werden. Dies gilt auch für ggf. vorgesehene<br />

<strong>Pflege</strong>sachleistungen. Entsprechend den Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt von<br />

über sechs Wochen (Ziffer 2.2.2.3) muss sich <strong>der</strong> Versicherte auch hier entscheiden, ob er die<br />

Sachleistungen nach dem Recht des Wohnstaats o<strong>der</strong> das <strong>Pflege</strong>geld nach dem SGB XI von<br />

<strong>der</strong> deutschen <strong>Pflege</strong>kasse in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige aber<br />

für die Inanspruchnahme des <strong>Pflege</strong>geldes aus <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, dürfen – um<br />

Doppelleistungen auszuschließen – Sachleistungen im Wohnstaat nicht in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

(5) Die <strong>Pflege</strong>kasse hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldbezieher<br />

die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug erfüllt. Hierbei ist u. a. festzustellen,<br />

ob <strong>der</strong> Versicherte Leistungen nach ausländischem Recht bezieht, die Auswirkungen auf die<br />

<strong>Pflege</strong>geldzahlung haben. Auf diese Prüfung kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil<br />

sich Mitteilungen ausländischer Träger über erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht auf Leistungen<br />

bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit beziehen.<br />

(6) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

2.4 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb <strong>der</strong><br />

EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)<br />

(1) Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten<br />

kommen Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass<br />

bei einem Leistungsbezieher, <strong>der</strong> seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen<br />

Staat verlegt, die Leistungen <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung einzustellen sind. Darüber<br />

hinaus ist zu beachten, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung ebenfalls<br />

zu beenden ist. Dies ist selbst dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Wohnort o<strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt<br />

in einen Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des bilateralen<br />

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