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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(1) Bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> EWGV kann das <strong>Pflege</strong>geld auch bei einem über sechs Wochen<br />

hinaus gehenden Aufenthalt im EWR-Ausland bzw. in <strong>der</strong> Schweiz weiter gezahlt werden. Die<br />

Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsweise und die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes bleiben unverän<strong>der</strong>t<br />

(vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen zu den<br />

leistungsrechtlichen Vorschriften des <strong>Pflege</strong>VG vom 10.10.2002 zu § 37 SGB XI Ziffer 2). Ein<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld aus dem Aufenthaltsstaat besteht nicht, da Geldleistungen nach den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> EWGV vom zuständigen Träger, also <strong>der</strong> deutschen <strong>Pflege</strong>kasse, zu zahlen<br />

sind.<br />

(2) Gleichwohl kann ein Anspruch auch auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen in Betracht kommen, wenn<br />

sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates (wie z. B. den Nie<strong>der</strong>landen) vorgesehen sind. In<br />

diesem Falle besteht – ungeachtet <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Sachleistungen – allerdings kein Anspruch<br />

mehr auf das <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung, da die den Leistungsanspruch bei<br />

Auslandsaufenthalt regelnden Bestimmungen <strong>der</strong> EWGV klar zwischen dem Anspruch auf<br />

Sach- und Geldleistungen unterscheiden. Eine Kombination von Leistungen im Sinne des § 38<br />

SGB XI ist nach <strong>der</strong> EWGV nicht vorgesehen.<br />

(3) Nicht nur bei vorangegangener Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes muss sich <strong>der</strong> Versicherte entscheiden,<br />

ob er weiterhin <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> die Sachleistung aus dem Wohnstaat beanspruchen<br />

will. Hat <strong>der</strong> Versicherte vor dem Auslandsaufenthalt Sachleistungen nach § 36 SGB XI erhalten<br />

o<strong>der</strong> die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch genommen, muss er sich ebenfalls<br />

entscheiden, ob die nach dem SGB XI vorgesehenen Leistungen auf die Geldleistung umgestellt<br />

werden sollen, die dann auch über den in § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI genannten Zeitraum<br />

hinaus weiter gezahlt werden kann, o<strong>der</strong> ob er die <strong>Pflege</strong>sachleistung des Aufenthaltsstaates in<br />

Anspruch nehmen will. Im letzteren Falle werden die nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates<br />

erbrachten Leistungen mit <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse abgerechnet. Diese Regelung<br />

entspricht <strong>der</strong> Intention <strong>der</strong> Ruhensvorschrift des § 34 SGB XI, wonach Doppelleistungen<br />

ausgeschlossen werden sollen.<br />

(4) Aus Anlage 1 können Informationen über Leistungen entnommen werden, die nach den<br />

Rechtsvorschriften an<strong>der</strong>er Staaten vorgesehen sind.<br />

2.2.3 Aufenthalt außerhalb <strong>der</strong> EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz (Abkommens- bzw.<br />

Nichtvertragsstaaten)<br />

Bei einem Aufenthalt in Abkommens- o<strong>der</strong> Nichtvertragsstaaten hat die Rechtsprechung des<br />

EuGH keine Auswirkungen. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei<br />

einem Aufenthalt des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in diesen Staaten ausschließlich innerstaatliches Recht<br />

anzuwenden ist. Demzufolge besteht ein Leistungsanspruch bei vorübergehendem Aufenthalt in<br />

diesen Staaten nur im Rahmen <strong>der</strong> zeitlichen Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.<br />

2.3 Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en<br />

EWR-Staaten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz<br />

(1) Auch bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in an<strong>der</strong>en EWR-Staaten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz kommt die Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld in Betracht. Für diese Fälle sind die vom EuGH mit<br />

Urteil vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76) aufgestellten Grundsätze zu beachten. Danach<br />

besteht <strong>der</strong> Wohnort in dem Staat, in dem <strong>der</strong> gewöhnliche Mittelpunkt <strong>der</strong> Interessen des<br />

Versicherten liegt. Abzustellen ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles. Maßgebende Kriterien<br />

sind die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und <strong>der</strong> Zweck des<br />

beabsichtigten Aufenthaltes im an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat sowie die Absichten des Versicherten,<br />

die die Zeit nach dem Aufenthalt im an<strong>der</strong>en Staat betreffen.<br />

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