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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Der Leistungsanspruch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von längstens sechs<br />

Wochen entsteht mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus folgt, dass<br />

- ein am 31. Dezember eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag enden<strong>der</strong><br />

- ein vor dem 31. Dezember eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Januar des Folgejahres<br />

für sechs Wochen weiterbesteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> auflebt.<br />

(3) Die o. a. Leistungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob sich <strong>der</strong> Versicherte in einem<br />

EWR- bzw. Abkommens- o<strong>der</strong> Nichtvertragsstaat aufhält.<br />

2.2 Leistungsansprüche bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von mehr als<br />

sechs Wochen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Geht <strong>der</strong> vorübergehende Auslandsaufenthalt über die Dauer von sechs Wochen hinaus,<br />

kommt ein Leistungsanspruch nur in Betracht, wenn dies durch über- o<strong>der</strong> zwischenstaatliche<br />

Regelungen bestimmt wird. Das ist bei Anwendung <strong>der</strong> EWGV 1408/71 und des Rheinschiffer-<br />

Übereinkommens <strong>der</strong> Fall.<br />

2.2.2 Anwendungsbereich <strong>der</strong> EWGV 1408/71<br />

2.2.2.1 Gebietlicher Geltungsbereich<br />

Die EWGV gilt für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Hierzu gehören neben den<br />

Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union (Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland,<br />

Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,<br />

Nie<strong>der</strong>lande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien,<br />

Ungarn und Zypern) auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerdem finden seit<br />

dem 01.06.2002 die EWGV auch im Verhältnis zur Schweiz Anwendung. Nähere Einzelheiten<br />

zum gebietlichen Geltungsbereich (z. B. überseeische Departements einzelner Län<strong>der</strong>) können<br />

dem Leitfaden "Leistungsaushilfe nach EG- und Abkommensrecht" <strong>der</strong> DVKA entnommen werden.<br />

2.2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich<br />

Seit dem 01.06.2003 ist die EWGV ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit anzuwenden.<br />

Lediglich im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und <strong>der</strong> Schweiz gilt dies<br />

nicht. Bei diesen Staaten muss die betreffende Person Staatsangehöriger eines EWR-Staates,<br />

Schweizer, Flüchtling o<strong>der</strong> Staatenlos sein. Familienangehörige o<strong>der</strong> Hinterbliebene <strong>der</strong> genannten<br />

Personen fallen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den persönlichen Geltungsbereich<br />

<strong>der</strong> EWGV 1408/71.<br />

2.2.2.3 Ausgestaltung des Leistungsanspruchs<br />

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